Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
schweizerischen Markt erhöhen, die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit sicherstellen und damit zu einem besseren Funktionieren der Märkte führen.
GLP ist der Ansicht, dass zur Verbesserung der Situation der Ehegatten die Anrechnungswerte erhöht werden sollten und auch Investitionen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, berücksichtigt werden sollten.
5.3. Eingaben der Dachverbände der Berggebiete und der Wirtschaft
Die SAB ist mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden. Der SBV steht der Vorlage bzw. deren Stossrichtungen grundsätzlich positiv gegenüber, sieht aber in verschiedenen Punkten Ergänzungs- und Anpassungsbedarf.
[Ingress]: SBV hält es für wichtig, dass ein Verweis auf Artikel 104a eingefügt wird.
[Art. 4 Abs. 2 BGBB] Allgemeiner Geltungsbereich: Der SBV fragt sich, wie der Begriff «zur
Hauptsache» in der deutschen Fassung definiert ist. Der SBV schlägt daher vor, den Begriff «zur Hauptsache» durch den Begriff «mehrheitlich» zu ersetzen, da dieser seiner Ansicht nach besser beschreibt, was gemeint ist (über 50 %).
[Art. 9 Abs. 3 BGBB] Selbstbewirtschafter: SBV unterstützt den Antrag.
[Art. 10 Abs. 1 BGBB] Ertragswert: SBV unterstützt den Antrag.
[Art. 18 Abs. 4 BGBB] Erhöhung des Anrechnungswerts: Der SBV unterstützt den Antrag nicht. Die vorgesehene Neuregelung führt zu deutlich höheren Übernahmewerten bei Hofübergaben
innerhalb der Familie. Damit wird der Rechtsanspruch der Hofübernehmerin oder des Hofübernehmers auf Übernahme zum Ertragswert übermässig eingeschränkt.
[Art. 42 Abs. 1 BGBB] Vorkaufsrecht der Verwandten; Gegenstand und Rangordnung: SBV
unterstützt den Antrag.
[Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB] Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen: SBV unterstützt den Antrag.
[Art. 52 Abs. 2 BGBB] Erhöhung des Übernahmepreises: Der SBV unterstützt den Antrag nicht. Die Bestimmung führt zu deutlich höheren Übernahmewerten bei Hofübergaben innerhalb der Familie.
[Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von
Ausnahmen: economiesuisse unterstützt den Vorschlag ausdrücklich. Der SBV unterstützt
grundsätzlich den Vorschlag. Er verlangt jedoch, dass das Baurecht dem BGBB unterstellt wird.
[Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von
Ausnahmen: SBV und economiesuisse unterstützen den Antrag.
[Art. 61 Abs. 1 BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Grundsatz: Der SBV schlägt eine neue Formulierung des Absatzes vor. Mit dem Begriff "mehrheitlich" wird genauer definiert, welche juristische Person eine Erwerbsbewilligung benötigt (Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 BGBB).
[Art. 62 Bst. h BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: SBV unterstützt den Antrag.
Der SWV lehnt diese neue Bestimmung ab. Die vorgeschlagene Streichung des letzten Halbsatzes führt zu einer Einschränkung der Möglichkeit des Realersatzes mit negativen Folgen für die