Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
BEBV, BV AR, SAV, SGPV, swissgranum und ZBV lehnen den Antrag ab. Die Ergänzung des
Ehegatten des Veräusserers oder der Veräussererin macht nur Sinn, wenn diesem oder dieser im Rahmen von Veräusserungsverträgen auch tatsächlich ein Gewinnanspruch gemäss Art. 41 Abs. 1 BGBB eingeräumt wird. Der Gewinnanspruch ist in Artikel 41 BGBB geregelt, und der Ehegatte wird dort nicht erwähnt.
Prométerre schlägt vor, diese Bestimmung zu ergänzen. Es wäre sinnvoll, diese Ausnahmeregelung auf alle gesetzlichen und vertraglichen Zugewinnausgleichsansprüche auszudehnen, um deren Auszahlung zu gegebener Zeit zu gewährleisten, anstatt einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten hinzuzufügen, der im BGBB nicht vorgesehen ist (Art. 41 BGBB), im Gegensatz zum Zivilgesetzbuch im Falle einer Scheidung.
LFT, Pro Familia und Strukturelle schlagen eine Anpassung der Bestimmung vor. Zum besseren Schutz der weichenden Nachkommen, die das zu übergebende Gewerbe selbst bewirtschaften können, sollte ein Anspruch auf den Zugewinn für diese Nachkommen eingeführt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das landwirtschaftliche Gewerbe zu Lebzeiten der Eltern auf einen anderen Nachkommen übertragen wird, der es selbst bewirtschaftet.
SGAR schlägt eine Anpassung der Bestimmung vor: In Bezug auf das neu vorgesehene
Grundpfandrecht zur Sicherung des Gewinnanspruchs ist darauf hinzuweisen, dass eine
Beschränkung auf Grundpfandverschreibungen abzulehnen ist und stattdessen alle Arten von
Grundpfandrechten zugelassen werden sollten, also insbesondere auch der seit dem 1. Januar 2012 eingeführte und in der Grundbuch- und Notariatspraxis inzwischen verbreitete und bewährte
Registerschuldbrief (Art. 857 ZGB).
[Art. 79 Abs. 2 BGBB] Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen
Institutionen: BEBV, BV GR, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SG BV, SMP, Treuland und ZBV
unterstützen den Antrag.
AgriGenève, BV AR, CAJB, Prométerre, SAV, SBLV, SGPV und swissgranum lehnen den Antrag ab. Das bäuerliche Bodenrecht gehört zu den privatrechtlichen Erlassen der Systematischen Sammlung, ist Teil des 2. Kapitels, folgt dem Zivilgesetzbuch und ist Teil der sachenrechtlichen Gesetzgebung.
[Art. 58 Abs. 1 LPG] Kantonale Ausführungsbestimmungen: BEBV, BV GR, Lohnunternehmer,
Mutterkuh, SG BV, SMP, Treuland und ZBV unterstützen den Antrag.
AgriGenève, BV AR, CAJB, Prométerre, SAV, SBLV, SGPV und swissgranum lehnen den Antrag ab. Das bäuerliche Bodenrecht gehört zu den privatrechtlichen Erlassen der Systematischen Sammlung, ist Teil des 2. Kapitels, folgt dem Zivilgesetzbuch und ist Teil der sachenrechtlichen Gesetzgebung.
Sonstige Anliegen und Bemerkungen: BV AR, Prométerre, SAV, SGPV und swissgranum schlagen die Einführung eines neuen Artikels 4bis BGBB vor. Dieser neue Artikel sei notwendig, um die wenigen Familienrechte an einem kleinen Grundstück (< 1 SAK) zu schützen, das sich im Eigentum einer landwirtschaftlichen juristischen Person befindet. Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken müssen auch dann ausgeübt werden können, wenn es sich nur um Anteile an diesen Grundstücken handelt. So soll z.B. das Vorkaufsrecht der Pächter (Art. 42 Abs. 2 BGBB) auch dann ausgeübt werden können, wenn Anteile an einem kleinen landwirtschaftlichen Grundstück verkauft werden.
AGORA, AgriGenève und CNAV schlagen vor, einen neuen Art. 4bis BGBB einzuführen, damit die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe auch auf eine Beteiligung von zwei Dritteln an einer juristischen Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anwendbar sind, deren Aktiven hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.