Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
[Art. 58 Abs. 1 LPG] Kantonale Ausführungsbestimmungen: BL, FR, NE, SO, TG, UR und VD
unterstützen den Antrag ausdrücklich. Zur Begründung führen sie namentlich die besondere
Fachkompetenz des BLW im Bereich Landwirtschaft.
AI, GR, SG und ZG lehnen den Vorschlag ab. BGBB und LPG, beides Ergänzungserlasse zum ZGB, fallen in die fachliche Zuständigkeit des EJPD bzw. des Bundesamtes für Justiz, das für das gesamte Privatrecht zuständig ist. Das BGBB knüpft an die allgemeinen Regeln des ZGB über den
Rechtsverkehr mit Grundstücken an. Deshalb sollte auch die Zuständigkeit einheitlich bei der für das ZGB zuständigen Verwaltungsbehörde verbleiben. Alles andere ist nicht sachgerecht.
Sonstige Anliegen und Bemerkungen: GR, JU, SO, TG und VD schlagen zusätzliche
Bestimmungen vor, die nicht Gegenstand der Vernehmlassung waren.
VD schlägt vor, dass, wenn mehrere Parzellen vom gleichen Eigentümer zusammengelegt oder verkauft werden, deren Flächen zusammengerechnet werden. Dasselbe gilt, wenn ein Eigentümer ein Grundstück unter mehreren Pächtern oder Erwerbern aufteilt. VD beantragt, dass die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Grundstücke auch für Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen gelten, deren Vermögen hauptsächlich aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht. VD ist auch der Meinung, dass bei der Gründung der juristischen Personen, die den Betrieb führen, die Situation der Übernahme des Pachtkapitals (bewegliche Güter) geklärt werden muss. VD fordert, dass der Erbe eine juristische Person gründen können muss, ohne befürchten zu müssen, dass die Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der landwirtschaftlichen Immobilien in seine Gesellschaft den Anspruch auf den Gewinn auslöst. Für VD ist es notwendig, eine Bestimmung einzuführen, die den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf den Gewinn definiert, was im vorherigen Vorschlag ausgeschlossen war.
SO regt an, dass bei der Erhöhung der Anrechnungswerte zur Besserstellung der Ehegatten/Miterben auch Investitionen berücksichtigt werden, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. SO regt an, die
Behandlung von landwirtschaftlichen Photovoltaikanlagen zu regeln. Solche Anlagen werden von der Branche eher kritisch beurteilt. Wenn solche Anlagen gebaut werden, sollte die Wertschöpfung in der Landwirtschaft bleiben. Die Möglichkeiten der Auszonung und Baurechtsschaffung sollten deshalb im Rahmen der Revision geklärt und wenn möglich eingeschränkt werden. SO schlägt vor, eine neue Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot für Flächen in einer Grundwasserschutzzone S1, einer Hochwasserschutzzone oder einem Gewässerraum einzuführen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, solche Flächen in das Eigentum des Gemeinwesens oder einer Schutzorganisation zu
überführen.
TG schlägt eine Ergänzung von Artikel 41 Absatz 1 BGBB vor. In Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB soll neu geregelt werden, dass auch die Sicherstellung des Gewinnanspruchs des Ehegatten des Veräusserers oder der Veräussererin nicht der Belastungsgrenze unterliegt. Diese Ergänzung nützt nichts, wenn der Gewinnanspruch des Ehegatten nach Artikel 41 Absatz 1 BGBB vertraglich nicht vereinbart werden kann. Die Revision bezweckt unter anderem, die Stellung des Ehegatten zu stärken. Die Ergänzung von Artikel 41 Absatz 1 würde dies konkretisieren.
Der Kanton GR schlägt die Einführung einer neuen Ausnahme vom Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot vor. Aufgrund des Tatbestandes von Art. 62 Bst. h BGBB sei eine
entsprechende bewilligungsfreie Ausnahme vom Zerstückelungs- und Realteilungsverbot
aufzunehmen. Dies sei 2011 vergessen worden.
JU schlägt eine Ergänzung der Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a und 78 Absatz 1 BGBB vor. Es sei angezeigt, eine Überschreitung der Belastungsgrenze speziell zur Deckung von Scheidungsschulden zuzulassen. Diese Änderung würde es erlauben, die Verschuldung in den Griff zu bekommen und