Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: LDK und KOLAS unterstützen
den Antrag.
BPUK, EnDk und KWL lehnen den Antrag ab. Die vorgesehenen Änderungen würden die Aufgaben der Kantone im Bereich Natur und Landschaft stark einschränken und behindern: Nicht alle Objekte des Naturschutzes liegen in Schutzzonen nach Art. 17 RPG. Zudem sind die Kantone für Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung zuständig (Art. 18b Abs. 1 NHG). In diesen Fällen wäre ein
Landerwerb nicht mehr möglich. Die vorgesehenen Neuformulierungen würden zudem die noch möglichen Landerwerbe massiv erschweren: Der Nachweis, dass die Schutzinteressen durch den Erwerb langfristig besser gewahrt werden, ist in der Praxis kaum rechtsgenügend zu erbringen. Um ihren gesetzlichen Auftrag gemäss NHG zu erfüllen, müssten die Kantone vermehrt enteignen. Die bisherige Praxis zeigt, dass der Erwerb von Landwirtschaftsland durch die Kantone zugunsten von Natur und Landschaft zurückhaltend erfolgt und ausgewogene Lösungen mit den bisherigen
Grundeigentümern gesucht und auch gefunden werden. Zudem zeigt die Praxis, dass nur rund 5 % der von den Behörden bewilligten Flächen auf Landabtretungen aus Schutzgründen entfallen. Sollte an einer Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Grundstücke nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB festgehalten werden, so sind die Kantone davon auszunehmen, damit zumindest sie weiterhin vereinfacht Grundstücke erwerben können.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: LDK und
KOLAS unterstützen den Antrag.
[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: LDK und KOLAS beantragen eine Ergänzung der Bestimmung. Damit sollen die Bewilligungsbehörden vermehrt Erwerbsbewilligungen mit konkreten Auflagen erteilen können.
[Art. 72 Abs. 1bis BGBB] Berichtigung des Grundbuchs: LDK und KOLAS beantragen eine
Anpassung des Antrags. Es gibt immer wieder Fälle, in denen besondere Umstände es den Parteien verunmöglichen, das Geschäft rückgängig zu machen. In solchen Fällen soll die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit den Beteiligten und im Hinblick auf die Ziele des BGBB die Berichtigung des Grundbuchs auf andere Weise als durch Rückabwicklung des Kaufgeschäftes anordnen können. Im Vordergrund steht dabei der Verkauf an einen Selbstbewirtschafter, allenfalls gefolgt oder kombiniert mit einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 64 Abs. 1 Bst. f BGBB). Die Zwangsversteigerung kommt nicht zur Anwendung, da keine Forderungen einzuziehen sind.
[Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz BGBB] Belastungsgrenze: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag.
[Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB] Ausnahmen von der Belastungsgrenze: LDK und KOLAS
unterstützen den Antrag.
[Art. 79 Abs. 2 BGBB] Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen
Institutionen: LDK und KOLAS lehnen den Vorschlag ab. Sowohl das BGBB als auch das LPG,
beides Ergänzungserlasse zum ZGB, fallen in die fachliche Zuständigkeit des EJPD bzw. des
Bundesamtes für Justiz, das für das gesamte Privatrecht zuständig ist. Das BGBB knüpft an die allgemeinen Regeln des ZGB über den Rechtsverkehr mit Grundstücken an. Sie bilden eine Einheit. Deshalb sollte auch die Zuständigkeit einheitlich bei der für das ZGB zuständigen Verwaltungsbehörde verbleiben. Alles andere ist nicht sachgerecht.
[Art. 58 Abs. 1 LPG] Kantonale Ausführungsbestimmungen: LDK und KOLAS lehnen den Antrag
mit den gleichen Argumenten betreffend Art. 79 Abs. 2 BGBB ab.