Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
LFT, Pro Familia und Strukturelle schlagen eine Ergänzung der Bestimmung vor. Geschwister, die bereits bei der Hofübergabe oder im Erbgang ausgeschlossen sind, sollen ein Vorkaufsrecht haben, das demjenigen des Ehegatten vorgeht.
[Art. 52 Abs. 2 BGBB] Erhöhung des Übernahmepreises:
BEBV, Bio Suisse, BV AR, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SBLV, SMP, SVIL, Uniterre und VKMB unterstützen den Antrag.
JardinSuisse, Prométerre, SAV, Treuland und ZBV lehnen den Antrag ab. Die vorgesehene
Neuregelung führt zu deutlich höheren Übernahmewerten bei der Hofübergabe innerhalb der Familie. Damit wird der Rechtsanspruch des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin auf Übernahme zum Ertragswert übermässig eingeschränkt.
SOBV schlägt vor, die Frist von 10 Jahren zu streichen. Auch diese Bestimmung verteuert den Kauf der Betriebe und fördert allenfalls Investitionen des Hofabgebers, welche die nachfolgende Generation dann zwangsläufig und teurer übernehmen muss.
BBK und BZS schlagen ebenfalls eine Vereinfachung der Bestimmung vor. Sie würden jedoch feste Anlagen über 15 Jahre und Gebäude über 30 Jahre abschreiben.
[Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von
Ausnahmen: Agrarallianz, BBK, BEBV, Bio Suisse, BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVA, BZS, JardinSuisse, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, Prométerre, SAV, SBLV, SGBV, SGPV, SMP,
SVIL, Treuland, Uniterre und VKMB unterstützen den Vorschlag.
BFS, BVSZ, SOBV und VSGP beantragen, dass das Baurecht weiterhin dem BGBB unterstellt bleibt. Grundsätzlich soll das Baurecht nur Pächtern und Pächterinnen gewährt werden, die ein
landwirtschaftliches Gewerbe betreiben. Hobbybetriebe können so ausgeschlossen werden.
ZBV beantragt, dass ein Baurecht aber nur für Pächter oder Pächterinnen erteilt werden soll, die als landwirtschaftliche Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen im Sinne von Art. 9 BGBB gelten. Sonst könnten sich reiche Leute in der Landwirtschaftszone ausbreiten, indem sie Pächter von aufgegebenen Betrieben werden und bestehende Gebäude, die sie nicht kaufen können, in ein Baurecht für 99 Jahre umwandeln.
Die SGAR ist der Ansicht, dass auch bei der Pacht eines Betriebes unterhalb der Gewerbegrenze ein Baurecht begründet werden soll. Der Erwerb im Baurecht durch den Pächter bedarf somit keiner Erwerbsbewilligung.
[Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von
Ausnahmen: AGORA, Agrarallianz, AgriGenève, Bio Suisse, BV AR, BV GR, BV OberVS, BEBV, BV OW, BVA, BVSZ, CABJ, CNAV, Jardin Suisse, Lohnunternehmer, SAV, SBLV, SGBV, SGPV, SMP, SVIL, Treuland, Uniterre, VKMB, VSGP und ZBV unterstützen den Antrag.
Das BFS lehnt den Vorschlag ab. Der Vollzug dürfte sehr anspruchsvoll sein, da nicht in jedem Fall, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe entstehen, eine Aufteilung möglich ist. Neben der
Vollzugsbürokratie, die der Artikel auslöst, stellt sich auch die Frage, ob dies strukturpolitisch sinnvoll ist.
Prométerre beantragt eine Anpassung der Bestimmung dahingehend, dass bei der Beurteilung, ob nach der Teilung ein landwirtschaftliches Gewerbe entsteht oder nicht, die langfristig verpachteten Grundstücke nicht eingezogen werden.