Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

BFS lehnt den Antrag ab. Aus Sicht des BFS wäre diese neue Bestimmung nachteilig. In einem konkreten Fall konnte der Kanton im Einvernehmen mit den Grundeigentümern als Realersatz für das Reussprojekt ein Grundstück wenige Prozent über dem Verkehrswert erwerben. Das Land eignet sich hervorragend für Realersatz, hätte aber kaum zum Verkehrswert gekauft werden können. Trotzdem hat der Kanton viel Geld gespart, denn ohne Realersatz hätte er später den dreifachen Verkehrswert für das Land entschädigen müssen. Zudem führt der Realersatz zu viel weniger Widerstand als eine Enteignung. Es besteht kaum die Gefahr, dass die öffentliche Hand im grossen Stil Realersatz zu überhöhten Preisen kauft. Selbst wenn sie es täte, würde sie die Flächen wieder an die Landwirte verpachten und den Kampf um die Flächen nicht verschärfen.

[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Agrarallianz (mit Vorbehalt),

BBK, BEBV, BV AR, BV OberVS, BV OW, BVA, BZS, JULA, Lohnunternehmer, SAV, SGBV, SGPV, Bio Suisse (mit Vorbehalt), VKMB (mit Vorbehalt) und ZBV unterstützen die Anträge.

BFS und Uniterre lehnen den Antrag ab. Die heutige Regelung hat sich bewährt und es besteht kein Grund für eine Änderung. Die vorgeschlagene Bestimmung erschwert den Vollzug des Natur- und Heimatschutzgesetzes erheblich (insbesondere bei Objekten von regionaler Bedeutung und bei Lebensräumen geschützter/gefährdeter Arten). Die Revision würde insbesondere die dringend

notwendigen Aufwertungen von Schutzgebieten erschweren, obwohl entsprechende Lösungen oft einvernehmlich und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten,

Flurgenossenschaften, Gemeinden und anderen Wasserbauverpflichteten erarbeitet werden.

Angesichts des Rückgangs der Biodiversität sollten die Rahmenbedingungen für entsprechende Projekte nicht weiter erschwert werden..

[Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: BVSZ, BZS,

SBLV, SGBV, SGPV, Treuland und ZBV unterstützen den Antrag.

Lohnunternehmer, SMP, swissgranum, BV AR, BV OW, BV OberVS, BV GR und SOBV schlagen vor, eine Höchstquote von 10% des Kapitals und der Stimmen festzulegen. Dies entspricht den

Anforderungen an Art. 9 Abs. 3 BGBB.

JULA schlägt vor, eine Höchstquote von 20% des Kapitals und der Stimmen festzulegen.

VKMB beantragt, dass der Erwerb durch eine gemeinnützige Stiftung bewilligt werden kann. Der Erwerb von zukunftsträchtigen Betrieben zum Verkehrswert ist heute aus finanzieller Sicht sehr schwierig, dies betrifft insbesondere auch grössere Betriebe. Gelingt der Erwerb trotz der finanziellen Hürden, ist der wirtschaftliche Druck auf die jungen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Regel sehr hoch und der Betrieb muss tendenziell intensiv bewirtschaftet werden. In der vorliegenden Teilrevision wird nicht berücksichtigt, dass gerade mit Stiftungen die Verwendung von Kulturland als Spekulationsobjekt verhindert werden kann und durch die Möglichkeit der kontrollierten gewerblichen Verpachtung das junge Unternehmertum in der Landwirtschaft gestärkt werden kann. Voraussetzung dafür, dass es beim Erwerb von landwirtschaftlichen Betrieben durch Stiftungen nicht zu

unerwünschten Effekten wie dem Erwerb als Spekulationsobjekt kommt, sind klar definierte

Rahmenbedingungen wie eine langfristige Verpachtung insgesamt und eine regelmäßige Überprüfung ihrer Einhaltung. Denkbar ist auch die Festlegung einer maximalen Anzahl landwirtschaftlicher

Betriebe, die von einer Stiftung erworben werden dürfen.

Prométerre stellt fest, dass diese Bestimmung unverändert beibehalten werden kann, sofern die vorgeschlagene Änderung von Art. 9 Abs. 3 BGBB, d.h. die Möglichkeit für Holdinggesellschaften,

Anteile an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben, übernommen wird.