Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

gleichzeitig sicherzustellen, dass die Belastung für die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter tragbar bleibt, indem eine gestaffelte Rückzahlung vorgeschrieben wird.

FR, GE und ZG schlagen eine Anpassung von Art. 30 Abs. 2 LPG vor, damit mehr Flächen des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne Bewilligung verpachtet werden können. Dies würde

Neueinsteigern in die Landwirtschaft den Zugang zu Land ermöglichen.

AI, BL, BS, FR, GE, NE, SH und ZG beantragen, Artikel 213 Absatz 3 ZGB mit einem Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 BGBB zu ergänzen. Diese Ergänzung sei insbesondere für die Scheidung von Bedeutung. Es dürfe keine Auslegungslücke zwischen ZGB und BGBB entstehen.

5.2. Eingaben der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien

Alle Parteien stehen dem Entwurf bzw. dessen Stossrichtungen grundsätzlich positiv gegenüber,

sehen aber in verschiedenen Punkten Ergänzungs- und Anpassungsbedarf.

Die GLP erachtet den erläuternden Bericht in weiten Teilen als oberflächlich abgefasst. Erstaunlich ist auch der weitgehende Verzicht auf die Berücksichtigung der Erkenntnisse aus Lehre und

Rechtsprechung seit der letzten grösseren Revision des BGBB. Ebenso fehlt eine Analyse der

Veränderungen in Gesellschaft, Familie und Landwirtschaft, soweit sie den Regelungsgegenstand des BGBB berühren. Aus einer solchen Analyse könnte der Revisionsbedarf abgeleitet werden.

[Art. 4 Abs. 2 BGBB] Allgemeiner Geltungsbereich: GLP sieht in der Änderung eine

„Verschlimmbesserung“. Die Regelung sollte für alle juristischen Personen gelten, die Landwirtschaft betreiben oder betreiben wollen (auch Genossenschaften, Stiftungen und Vereine). Sie bezweifelt,

dass die neue Bestimmung vollzugstauglich ist und zudem einen großen Verwaltungsaufwand

verursachen wird. Die Formulierung „deren Aktiven überwiegend aus einer landwirtschaftlichen

Tätigkeit bestehen“ ist zu ungenau.

[Art. 9 Abs. 3 BGBB] Selbstbewirtschafter: GLP unterstützt den Vorschlag grundsätzlich. In der Aufzählung fehlen jedoch Genossenschaften, Stiftungen und Vereine mit eindeutig

landwirtschaftlichem Zweck und selbstbewirtschaftenden Mitgliedern.

[Art. 10 Abs. 1 BGBB] Ertragswert: GLP unterstützt den Antrag.

[Art. 18 Abs. 4 BGBB] Erhöhung des Anrechnungswerts: SVP lehnt den Vorschlag ab. Der neu vorgeschlagene Absatz 4 widerspricht dem Grundgedanken des BGBB, wonach der Betrieb zum Ertragswert an die Nachkommen übergehen soll. Mit der Hofübergabe zum Ertragswert ist die

Hofübergabe für den Übernehmer tragbar. Die Miterben sind durch das Gewinnanteilsrecht geschützt, wenn der Betrieb später zu einem höheren Preis verkauft wird. Der geltende Artikel 18 (ohne Absatz 4) erlaubt bereits heute eine Erhöhung des Verkaufspreises bei Investitionen, die innerhalb von 10 Jahren vor der Übergabe getätigt wurden.

[Art. 42 Abs. 1 BGBB] Vorkaufsrecht der Verwandten; Gegenstand und Rangordnung: GLP

unterstütz den Antrag.

[Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB] Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen: GLP unterstütz den Antrag.

[Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von

Ausnahmen: SPS verlangt, dass den nicht berücksichtigten Rechtsnachfolgern gemäss Art. 42 Abs. 1 BGBB die Möglichkeit eingeräumt wird, den umstrittenen Landwirtschaftsbetrieb aufzuteilen, wenn dessen Grösse eine Aufteilung in mehrere Betriebe erlaubt, die langfristig erfolgreich bewirtschaftet werden können.