Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Gerichtsbeschlusses sind sachfremd und unnötig einschränkend und daher zu streichen. Zudem widersprechen diese Einschränkungen dem Ziel, die Stellung der Ehegatten zu stärken.
Sonstige Anliegen und Bemerkungen: DSP beantragt, dass als Selbstbewirtschafter auch
Organisationen gelten sollten, die Versuchsbetriebe zum Zwecke der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit wissenschaftlichem Charakter halten.
Wolf Advokatur schlägt vor, das Begriffspaar «Aktien und Stammanteile» im Entwurf generell durch den Oberbegriff «Anteilsrechte» zu ersetzen. Der Entwurf ist diesbezüglich nicht kohärent (vgl. Art. 9 Abs. 3 und Art. 61 Abs. 1 BGBB). Zudem wird vorgeschlagen, den im Vorentwurf gewählten (und eher schwerfälligen) Begriff «Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung» zu
ersetzen durch «Kapitalgesellschaften (Art. 2 Bst. c FusG)».
Wolf Advokatur ist auch der Meinung, dass der Vorschlag, dass ein Anteil von ¼ durch
Nichtselbstbewirtschafter erworben werden kann, m.E. kritisch zu beurteilen ist. Beim Erwerb durch mehrere natürliche Personen in gemeinschaftlichem Eigentum (Miteigentum oder Gesamteigentum) müssen alle natürlichen Personen die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung erfüllen, sofern das Rechtsgeschäft der Erwerbsbewilligungspflicht untersteht. Dies entspricht zwar der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung. Es ist aber zu beachten, dass damit ein Einfallstor für
Umgehungsgeschäfte geöffnet wird. Wenn beim Erwerb zu Gesamteigentum (Miteigentum,
Gesamthandseigentum oder Personengesellschaften) alle natürlichen Personen die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung erfüllen müssen, ist nicht einzusehen, weshalb dies beim Erwerb durch Kapitalgesellschaften nicht ebenfalls der Fall sein soll. Insofern trägt die vorgeschlagene Regelung gerade nicht zum erklärten Ziel des Entwurfs bei, die Stellung des Selbstbewirtschafters zu stärken. Gemäss Art. 9 Abs. 3 BGBB dürfen die Anteilsrechte nur von natürlichen Personen gehalten werden, was einem Verbot von Holdingstrukturen gleichkommt. Dass der erläuternde Bericht (S. 24) das Holdingverbot mit angeblichen «Konzernstrukturen» vergleicht, die es zu verhindern gelte, ist nach Ansicht von Wolf Advokatur schlicht falsch und irreführend. Holding und Konzern sind bei weitem nicht dasselbe. M.E. sollten Holdingstrukturen im Mutter-Tochter-Verhältnis zulässig sein, wenn die Anteile an der Holdinggesellschaft von Selbstbewirtschaftern gehalten werden. Die Holdingstruktur ermöglicht es z.B. einem Gemüsebaubetrieb, die Produktion in einer Tochtergesellschaft zu betreiben und die Verarbeitung durch eine zweite Tochtergesellschaft durchführen zu lassen. Warum soll dies verhindert werden? Wenn das Bundesgericht die Zulässigkeit von juristischen Personen bejaht (BGE 140 II 233), ist es nur logisch, dass auch Mutter- und Tochtergesellschaften zulässig sind. Das Bundesgericht verlangt, dass bäuerliche Kapitalgesellschaften nur landwirtschaftliches Vermögen halten dürfen. So hält das Bundesgericht fest (BGE 140 II 233, E. 3.2.3), dass, wenn der Eigentümer (Anteilsinhaber) neben der Landwirtschaft «noch grössere Geschäfte betreibt, es ihm zuzumuten ist, diese in
getrennten Gesellschaften abzuwickeln, die mit der Landwirtschaft nichts zu tun haben». Es ist daher inkonsequent und widersprüchlich, wenn das Gesetz (und das Bundesgericht) mit dem Holdingverbot solche separaten Schwestergesellschaften verbieten will. Anwendungsbeispiele sind
Gemüsebaubetriebe mit eigener Vermarktung, Ackerbaubetriebe mit grösseren Lohnunternehmen,
Viehhandelsbetriebe. Für solche Betriebe bietet sich ggf. eine Abgrenzung und Ausgliederung in Schwestergesellschaften an. Es besteht dann auch die Möglichkeit, das nichtlandwirtschaftliche Unternehmen bzw. die Anteile später an nichtlandwirtschaftliche Nachkommen zu übertragen.
Einfache Holdingstrukturen im Mutter-Tochter-Verhältnis sollten daher zulässig sein.
Wolf Advokatur fordert die Einführung einer Übergangsbestimmung. Die vorgeschlagenen Änderungen können auch Auswirkungen auf das Zivilrecht haben (Scheidung, Erbteilung, Ausgleichung und
Herabsetzung, z.B. Art. 18 BGBB).
Wolf Advokatur schlägt auch vor, die Gewinnberechtigung von Anteilsrechten zu regeln.
Wolf Advokatur beantragt auch, den Erwerb durch eine gemeinnützige Stiftung zuzulassen, sofern der Stiftungszweck die langfristige Erhaltung landwirtschaftlicher Gewerbe bezweckt und das zu
erwerbende Gewerbe von der Stiftung als Ganzes langfristig gepachtet wird.