Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

[Art. 61 Abs. 1 BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;

Grundsatz: SPS beantragt, die Bestimmung mit «Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereinsanteile» zu ergänzen. Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit ihrem Antrag zu Art. 9 BGBB.

[Art. 62 Bst. h BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;

Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: GLP, Grüne Schweiz und SPS unterstützen den Antrag nicht. Es besteht kein Handlungsdruck für eine Verschärfung. Die heutige Regelung stellt in der Praxis kein Problem dar. Hingegen würde diese Änderung den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften massiv erschweren, da der Realersatz in der Praxis ein zentrales Instrument zu deren Erreichung darstellt.

[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: GLP und Grüne Schweiz

unterstützen den Antrag nicht. Der geltende Gesetzestext gewährleistet, dass das Gemeinwesen oder Naturschutzorganisationen unter sehr spezifischen und eng umschriebenen Voraussetzungen

landwirtschaftliche Grundstücke für den Naturschutz erwerben können. Die vorgeschlagene Änderung würde diesen Landerwerb für Naturschutzzwecke erheblich erschweren. Dies wäre mit hohen Kosten und Mehraufwand verbunden und widerspricht der geltenden Gesetzgebung und der Verfassung.

[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: GLP unterstützt den Antrag.

DSPS beantragt, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass das Gewinnanspruchsrecht auch den nicht berücksichtigten Vorkaufsberechtigten zusteht.

[Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz BGBB] Belastungsgrenze: Die SPS unterstützt diesen Vorschlag nicht. Die Erhöhung der Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten zur «Stärkung des Unternehmertums», wie vorgeschlagen, birgt aus Sicht der SPS erhebliche Risiken. Sie lehnt Regelungen ab, die zu einer Überschuldung der Landwirtschaft führen können. Deshalb fordert die SPS, dass der Handlungsbedarf im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Finanzierungslücken deutlicher aufgezeigt wird. Dabei ist die Thematik der Verschuldungsquote der Betriebe umfassender zu betrachten und nicht nur auf den durchschnittlichen Verschuldungsfaktor im aktuellen Niedrigzinsumfeld abzustellen. Dieser Wert wird den heterogenen Strukturen der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe nicht gerecht. Zudem wird eine sorgfältige Folgenabschätzung in Bezug auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft gefordert, der mit der geplanten Erhöhung der Belastungsgrenze zu erwarten ist.

[Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB] Ausnahmen von der Belastungsgrenze: GLP unterstützt den Antrag.

Sonstige Anliegen und Bemerkungen: SPS fordert eine klare Obergrenze für den «ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich» im BGBB und weniger Autonomie für die lokalen Behörden bei der in der Praxis oft sehr weiten Auslegung dieser Bestimmung. Damit könnte der unerwünschten

Ungleichbehandlung von Bäuerinnen und der Konzentration landwirtschaftlicher Gewinne bei wenigen Marktteilnehmern wirksam begegnet werden. SPS fordert eine Einschränkung der Realteilung zur Strukturverbesserung anderer landwirtschaftlicher Betriebe. Die SPS regt an, den entsprechenden Passus im BGBB dahingehend einzuschränken, dass eine Realteilung nur zulässig ist, wenn der Verkauf oder die Verpachtung eines ungeteilten Gewerbes oder Grundstücks nicht realisiert werden konnte. SPS fordert zudem, dass für Genossenschaften und gemeinnützige Stiftungen Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstbewirtschaftung geschaffen werden. Eine entsprechende Ergänzung des BGBB würde insbesondere Bäuerinnen, die innerhalb der Familie kein landwirtschaftliches Land erben oder erwerben können, den Zugang zu einem Betrieb ermöglichen. Stiftungen mit diesem Zweck spielen in anderen Ländern, z.B. in Frankreich, eine wichtige Rolle bei der Erhaltung von

landwirtschaftlichen Betrieben und Flächen. SPS verlangt auch, dass bei der Schätzung des

Ertragswertes Transparenz geschaffen wird. Dazu wäre es notwendig, in Art. 87 Abs. 3 BGBB ein Recht der Beteiligten, insbesondere der nicht berücksichtigten Vorkaufsberechtigten, auf Auskunft über die Ertragswertschätzung einzuführen, sofern sie dies wünschen. Dies würde die Transparenz im