Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

Sonstige Anliegen und Bemerkungen: Die Bürgergemeinde Worben, die Korporation Gruonwald, die Korporation Uri, der SVBK, der VBBG und der VSGOG beantragen, dass der Erwerb bewilligt wird, sofern es sich bei der Erwerberin um eine öffentlich-rechtliche Korporation, eine Bürgergemeinde oder eine ähnliche Körperschaft handelt, welche die langfristige Erhaltung des landwirtschaftlichen

Kulturlandes oder die Arrondierung bestehender Betriebe bezweckt.

5.8. Weitere interessierte Kreise: Unternehmungen

[Art. 18 Abs. 4 BGBB] Erhöhung des Anrechnungswerts: Wolf Advokatur schlägt eine Änderung der Bestimmung vor. Die Abschreibungsdauer ist mit 10 bzw. 20 Jahren für Anlagen und Gebäude deutlich zu tief angesetzt. Diese tiefen Werte benachteiligen nicht nur die Miterben, sondern auch den überlebenden Ehegatten, falls dieser den Hof nicht aus dem Nachlass übernimmt. Es wird zudem angeregt, diese technische Bestimmung nicht im Gesetz, sondern mittels einer in das Gesetz

aufzunehmenden Delegationsnorm an den Bundesrat durch Verordnung (VBB) zu regeln.

[Art. 42 Abs. 1 BGBB] Vorkaufsrecht der Verwandten; Gegenstand und Rangordnung: Wolf

Advokatur steht dieser Bestimmung kritisch gegenüber. Grundsätzlich ist gegen ein solches

gesetzliches Vorkaufsrecht des Ehegatten nichts einzuwenden. Die praktische Bedeutung dürfte aber gering sein. Eine soziale Besserstellung - in erster Linie der Bäuerinnen - kann damit, von wenigen Einzelfällen abgesehen, kaum erreicht werden. Es ist daher fraglich, ob dieses gesetzliche

Vorkaufsrecht tatsächlich einem breiten praktischen Bedürfnis entspricht. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt (S. 25), dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Ertragswert keinen Gewinnanspruch auslöst. Diese pauschale Aussage ist unzutreffend bzw. irreführend. Ein zu teilender Gewinn ist nicht gänzlich ausgeschlossen, z.B. wenn das Unternehmen zuvor erheblich unter dem Ertragswert oder durch (gemischte) Schenkung übernommen wurde. Die Frage der Zugewinnausgleichsberechtigung beurteilt sich nach Art. 28 BGBB und ist in der Absolutheit, wie sie im erläuternden Bericht, S. 25 oben, dargestellt wird, nicht zutreffend. Von einer diesbezüglichen Stellungnahme in der späteren Botschaft an das Parlament ist abzusehen.

[Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von

Ausnahmen: Nach Ansicht von Wolf Advokatur will der erläuternde Bericht jedoch die Möglichkeit des Baurechts auf den gewerblichen Eigentümer beschränken, der auf einem gepachteten Grundstück ein Baurecht begründen will. Dies ist jedoch nicht sachgerecht und zu eng. Auch der Pächter eines

Grundstücks bzw. der Inhaber eines Betriebes unterhalb der Gewerbegrenze soll auf einem

Pachtgrundstück ein Baurecht begründen können. Unter den Begriff des Baurechts fallen auch die sog. unselbständigen Baurechte, d.h. Baurechte, die entweder nicht dauernd sind oder als

Grunddienstbarkeit begründet werden. Konsequent wäre es allerdings, auch den Erwerb von

Baurechten von der Erwerbsbewilligungspflicht nach Art. 61 BGBB auszunehmen. Dies wäre zugleich ein Beitrag zur administrativen Entlastung.

[Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von

Ausnahmen: Wolf Advokatur lehnt den Vorschlag in dieser Form ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Kantonen bereits bei einem Standardarbeitskräftebedarf von 0.60 SAK ein Gewerbe vorliegt (Art. 5 Bst. a BGBB). Das Verhältnis der geänderten Bestimmung zum kantonalen Vorbehalt nach Art. 5 Bst. a BGBB ist nicht geklärt. Der letzte Satz des Entwurfs «Art. 7 Abs. 4 Bst. b BGBB findet keine Anwendung» beruht möglicherweise auf einem Missverständnis. Es geht hier um die Frage, ob in der Ausgangslage überhaupt ein Gewerbe vorliegt oder nicht. Die beabsichtigte Aufnahme der Änderung von Art. 60 Abs. 1 BGBB hat zur Folge, dass die Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BGBB nicht zustimmen müssen und können. Sie sind dann auf den Rechtsmittelweg verwiesen (Art. 83 BGBB). Dies ist unbefriedigend und schmälert ihre Vorkaufs- und

Zuweisungsrechte.

[Art. 61 Abs. 1 BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;

Grundsatz: Wolf Advokatur schlägt eine Ergänzung der Bestimmung vor. Problematisch ist allerdings,