Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Revision sollen die Leistungen der Opferhilfe gestärkt werden. Das Hauptziel der Revision besteht darin, den Opfern von Gewalt, namentlich von häuslicher und sexueller Gewalt, Zugang zu medizinischen und rechts-

medizinischen Leistungen zu gewährleisten. Zudem soll durch diese Revision

das Recht geschaffen werden, die Erstellung einer unentgeltlichen rechtsmedizinischen Dokumentation zu beantragen, und zwar unabhängig von der Eröff-

nung eines Strafverfahrens.

Ausgangslage

Die vorliegende Revision geht auf die Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro zurück, mit denen der Bundesrat aufgefordert wird, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung von Krisenzentren für die Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu schaffen.

Die Opferhilfe ist im Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG) geregelt. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Die verschiedenen Leistungen werden von den Opferberatungsstellen direkt oder, wenn die Leistungen durch Dritte erbracht werden, in Form von Finanzleistungen bereitgestellt. Dies trifft insbesondere auf die medizinische und psychologische Hilfe zu.

In der aktuellen Fassung des OHG werden weder die rechtsmedizinische Hilfe noch deren Finanzierung durch die Opferhilfe erwähnt. Gewisse Kantone haben diese Art der Versorgung im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen jedoch bereits eingeführt.

Inhalt der Vorlage

Der Entwurf soll sicherstellen, dass die Opfer von Gewalt in der ganzen Schweiz Zugang zu qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen haben. Mit der Stärkung dieser Form der Versorgung verfolgt die Revision ausserdem das Ziel, die Beweiserhebung und die Möglichkeiten zur Verwertung von Probenahmen in allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu verbessern, was sich positiv auf die Anzeigequote und die Zahl der strafrechtlichen Verurteilungen auswirken könnte.

Die Revision konkretisiert den Begriff der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe. Jedes Opfer im Sinne des OHG soll insbesondere das Recht auf die Erstellung und Aufbewahrung einer rechtsmedizinischen Dokumentation der Verletzungen und Spuren haben. Die rechtsmedizinische Hilfe wird somit zu einer eigenständigen Opferhilfeleistung.

Mit dieser Änderung wird auch die Frage der Finanzierung der rechtsmedizinischen Hilfe geklärt. Diese Leistungen werden, gleich wie die anderen Unterstützungsformen