Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass der Geltungsbereich des OHG unverändert bleibt. Bei Personen, die nicht in den Geltungsbereich des OHG fallen, erfolgt die medizinische und rechtsmedizinische Versorgung weiterhin im Rahmen der Kompetenzen der Kantone im öffentlichen Gesundheitswesen.

3.2 Umsetzung

Der Bundesrat wird nach der Vernehmlassung prüfen, ob Ausführungsbestimmungen auf Bundesebene erlassen werden müssen.

Für den Vollzug der Opferhilfe sind hauptsächlich die Kantone zuständig. Es wird daher ihre Aufgabe sein, die vorliegende Revision umzusetzen.

Mit der neuen Regelung werden jedoch nur für diejenigen Kantone neue Verpflichtungen geschaffen, in denen die Opfer heute noch keinen Zugang zu medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen gemäss dem Vorentwurf haben. Wie oben ausgeführt, werden die Kantone mit dem Vorentwurf nicht verpflichtet, einen neuen Akteur in das System der Opferhilfe aufzunehmen. Der Vorentwurf hat zum Ziel, den Opfern eine bestimmte Art von Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Übernahme der Kosten gemäss dem im OHG vorgesehenen System sicherzustellen. Dies muss in allen Kantonen gewährleistet sein.

Um die neuen Verpflichtungen umzusetzen, können die Kantone verschiedene Lösungen in Betracht ziehen und diese gegebenenfalls in bestehende Strukturen integrieren (vgl. Ziff. 4). Dazu können sie sich an den Mindeststandards orientieren, die der Bundesrat in seinem Bericht von 2020 präsentiert hat.64

Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten für die rechtsmedizinische Hilfe muss die SVK-OHG prüfen, ob eine Empfehlung erarbeitet werden soll, wie dies beispielsweise für die juristische oder psychologische Hilfe gemacht wurde. Damit liesse sich eine einheitliche Umsetzung der Revision in den Kantonen sicherstellen.

Die Kantone werden zudem die Aufgabe haben, über die Opferhilfe zu informieren und dafür zu sensibilisieren, beispielsweise in Form von Informationskampagnen. Es muss gewährleistet sein, dass die Unterstützungsangebote, insbesondere jene für medizinische und rechtsmedizinische Versorgung, in der Bevölkerung bekannt und für die Opfer leicht zugänglich sind.

Der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens der Revision so festlegen, dass die Kantone genügend Zeit für die Vorbereitung des Vollzugs haben.

64 Vgl. S. 6. Der Bericht ist einsehbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opferhilfe > Publikationen > Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt».