Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Artikel 124 BV begründet eine konkurrierende Zuständigkeit, die nicht auf eine Grundsatzgesetzgebung beschränkt ist.96 Die Kantone bleiben zuständig, solange der Bund gesetzgeberisch nicht tätig geworden ist. Artikel 124 BV zeichnet sich dadurch aus, dass den Kantonen eine Zuständigkeit vorbehalten bleibt, die weiter geht als der blosse Vollzug von Bundesrecht, auch wenn ihnen die bundesrechtliche Regelung der Opferhilfe nur wenig Spielraum lässt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vorentwurf entspricht den Anforderungen von Artikel 22 und 25 der Istanbul-Konvention. Er erlaubt es der Schweiz auch, die von der GREVIO erlassene Empfehlung zu Artikel 25 umzusetzen (vgl. Ziff. 2.1).

6.3 Erlassform

Der Vorentwurf legt rechtssetzende Bestimmungen fest, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Diese Änderungen erfordern eine Teilrevision des OHG.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Sie untersteht daher nicht der Ausgabenbremse.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Der Vorentwurf ist mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Opferhilfe vereinbar (Art. 124 BV; vgl. Ziff. 6.1). Artikel 14a Absatz 2 verlangt von den Kantonen, dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können. Diese Bestimmung verlangt keine besondere Form, so dass die Kantone entscheiden können, bestehende Strukturen zu nutzen, neue zu schaffen oder sogar gemeinsame spezialisierte Stellen für verschiedene Kantone oder Regionen vorzusehen.

Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) wird eingehalten. Die Kantone werden über die Finanzierung der rechtsmedizinischen Leistungen nach

96 BBl 1997 I 341; Tarkan GÖKSU, Erläuterung zu Art. 124 BV, Nr. 2, in: Bernhard WALDMANN, Eva Maria BELSER und Astrid EPINEY (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Freiburg, 2015.