Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorschlag bildet die Istanbul-Konvention. Mit dem Vorschlag werden insbesondere bestimmte Formen von Gewalt unter Strafe gestellt und die Rechte der Opfer in den Bereichen Zugang zur Justiz, Schutz und Unterstützung gestärkt. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten der EU sicherstellen, dass den Opfern spezialisierte Hilfsdienste zur Verfügung stehen, zu deren Aufgaben insbesondere die «Weiterverweisung zu medizinisch-forensischen Untersuchungen» zählt. Artikel 28 regelt die spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt, unabhängig von einer amtlichen Beschwerde.34 Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Krisenzentren einrichten, um eine wirksame Unterstützung der Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Krisenzentren sind an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr zugänglich und bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung an. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern muss Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Obwohl die Richtlinie in der Schweiz nicht gilt, ist sie von Bedeutung, weil der Wortlaut der parlamentarischen Motionen von Artikel 28 übernommen wurde.
Die Richtlinie 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt35 ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von drei Jahren,
d. h. bis am 14. Juni 2027, ihr nationales Recht an die neuen Bestimmungen anpassen.
2.3 Weltgesundheitsorganisation
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) publizierte bereits 2007 einen Leitfaden zuhanden der Gesundheitsministerien zur Trauma- und Gewaltprävention. Der Leitfaden forderte die Gesundheitsministerien insbesondere dazu auf, Mindeststandards für die rechtsmedizinischen Dienste festzulegen.36
Am 24. Mai 2014 verabschiedete die WHO zudem eine Resolution, die die internationale Gemeinschaft aufforderte, die Rolle des Gesundheitssystems bei der Bekämpfung von Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen sowie generell gegen Kinder, zu stärken.37 Mit der Resolution wird den Mitgliedstaaten namentlich nahegelegt, die Rolle ihres Gesundheitssystems bei der Bekämpfung von Gewalt zu stärken, damit alle von Gewalt betroffenen Menschen rasch und bezahlbar Zugang zu Gesundheitsdiensten, darunter Heilbehandlungen sowie Rehabilitations- und Unterstützungsangebote, erhalten (Ziff. 1). Weiter empfiehlt die Resolution, die Ausbildung aller Fachpersonen
34 Vgl. Erwägung 47 des Vorschlags für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
35 ABl. L, 2024/1385, vom 24. Mai 2024.
36 WHO, La prévention des traumatismes et de la violence: guide à l’intention des ministères de la santé, 2007, S. 20.
37 67. Weltgesundheitsversammlung vom 24. Mai 2014, «Strengthening the role of the health system in addressing violence, in particular against women and girls, and against children» (WHA 67.15).