Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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sowie, seit dem 1. Januar 2019, in Artikel 84b des Militärstrafprozesses (MStP)67 festgelegt.

Wie in Ziffer 1.2 erwähnt, hat sich der Bundesrat in seinem Bericht von 2020 in Erfüllung des Postulats 14.4026 bereit erklärt, die Verankerung eines Informationsauftrags im OHG im Rahmen einer künftigen Revision zu prüfen.

Um sicherzustellen, dass die Opferhilfe, insbesondere die medizinischen und rechtsmedizinischen Betreuungsangebote, in der Bevölkerung bekannt sind, schlägt der Vorentwurf im neuen Absatz 1 die Einführung einer Informationspflicht der Kantone vor. Dieser Absatz greift im Wesentlichen den Vorschlag auf, den der Bundesrat schon in der Vorlage zur Totalrevision des OHG empfohlen hat.68 Diese Lösung war vom Parlament im Rahmen der Differenzbereinigung abgelehnt worden, insbesondere mit der Begründung, dass eine solche Pflicht nicht notwendig sei, dass die Opferhilfe ausreichend bekannt sei und dass die Verpflichtung der Polizei, das Opfer zu informieren, ausreiche.69

Der Bundesrat ist weiterhin der Meinung, dass die Kantone die Betroffenen nicht nur individuell informieren, sondern auch die Öffentlichkeit über das Angebot der Opferhilfe aufklären müssen. Nach Absatz 1 müssen die Kantone auf das Vorhandensein von Opferhilfeleistungen und Unterstützungsangeboten aufmerksam machen, einschliesslich im medizinischen und rechtsmedizinischen Bereich. Zudem werden sie dafür sorgen müssen, dass alle Opfer, nach Möglichkeit rasch und in geeigneter Form, nicht nur von der Polizei, sondern beispielsweise auch von medizinischen Fachpersonen (Spitäler, Arztpraxen, Ambulanzen) über ihre Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten informiert werden70.

Nach den Mindeststandards, die der Bundesrat in seinem Bericht von 202071 vorgelegt hat, haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Informationen bezüglich der Opferhilfe, insbesondere der medizinischen und rechtsmedizinischen Betreuungsangebote, für die Betroffenen leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Flyer oder Veröffentlichungen im Internet).

67 SR 322.1

68 BBl 2005 7207

69 Vgl. www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > 05.078 Opferhilfegesetz. Totalrevision > Verhandlungen | Argumente, S. 47 f. und S. 51.

70 Vgl. BBl 2005 7208

71 Vgl. Ziff. 6.2. Der Bericht ist einsehbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opferhilfe > Publikationen > Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt».