Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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Personal, an die für die Opferhilfe zuständige Dienststelle gerichtet werden. Um die Weiterleitung der Gesuche zu erleichtern, müssen die Kantone die Zusammenarbeit zwischen den medizinischen oder rechtsmedizinischen Fachstellen und den Opferberatungsstellen präzisieren.75

Wie oben erwähnt gilt der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 4 Abs. 1 OHG) auch für Leistungen im Rahmen der Soforthilfe. Gemäss den Empfehlungen der SVK-OHG76 ist jedoch bei dringlichen Massnahmen, wie etwa einer psychotherapeutischen Krisenintervention, eine entsprechende Abklärung oft erst im Nachhinein möglich. Mit dem Institut der Soforthilfe soll sichergestellt werden, dass das Opfer unverzüglich Hilfe in Anspruch nehmen kann, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch unklar ist, ob Dritte leistungspflichtig sind oder nicht. Die Ausrichtung von Soforthilfe muss auch in Betracht kommen können, wenn das Opfer befürchtet, dass der Gewalttäter von solchen Leistungen erfährt. Dieses Risiko besteht beispielsweise, wenn die Kosten von einem Drittschuldner wie Sozialversicherungen übernommen werden und die entsprechende Abrechnung an den gemeinsamen Wohnsitz des Opfers und des Täters geschickt wird.

Gemäss den Empfehlungen der SVK-OHG77 wird die Finanzierung der Leistungen der Soforthilfe nach Möglichkeit von den Beratungsstellen selbst erbracht. Die kantonalen Bestimmungen können für die Bearbeitung bestimmter Anträge auf Soforthilfe eine andere Stelle vorsehen.

Ein Kanton, der Soforthilfe zu Gunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton erbringt, kann von diesem eine Abgeltung verlangen (Art. 18 Abs. 1 OHG). An diesem Prinzip ändert sich nichts.

75 Beispielsweise wurde im Kanton Waadt zwischen der Sozialhilfebehörde, dem CHUV und der Profa-Stiftung (Opferberatungsstelle) ein Protokoll über die Zusammenarbeit vereinbart; dieses regelt die systematische finanzielle Übernahme von Leistungen im Zusammenhang mit von der Abteilung für Gewaltmedizin erstellten Feststellungen von Körperverletzungen im Rahmen der OHG-Soforthilfe.

76 Vgl. Empfehlungen der SVK-OHG zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 21. Januar 2010, S. 26. Diese Empfehlungen können auf folgender Website eingesehen werden: www.sodk.ch > Fachkonferenzen > Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21.1.2010.

77 Vgl. Empfehlungen der SVK-OHG zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 21. Januar 2010, S. 22. Diese Empfehlungen können auf folgender Website eingesehen werden: www.sodk.ch > Fachkonferenzen > Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21.1.2010.