Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
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Strafprozessordnung [StPO]11). Andernfalls kann eine Kostenübernahme durch die Op-
ferhilfe im Rahmen der Soforthilfe in Betracht kommen, vorbehaltlich der Wahrung des
Subsidiaritätsprinzips.
Um dem Merkblatt der SVK-OHG Rechnung zu tragen, haben einige Kantone12 ihre
internen Weisungen angepasst und vorgesehen, dass die Kosten für rechtsmedizini-
sche Untersuchungen über die Soforthilfe gedeckt werden können. Einige davon be-
schränken den Betrag auf 1000 Franken.
Bei der Aufbewahrungsdauer der rechtsmedizinischen Dokumentation von Verletzun-
gen und Spuren präsentiert sich die Situation in den einzelnen Kantonen sehr unter-
schiedlich. In gewissen Kantonen ist die Aufbewahrungsdauer eher kurz13, in anderen
ist sie länger14.
1.4 Arbeitsorganisation
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde mit der Ausführung
der Arbeiten beauftragt. Das BJ hat eine Begleitgruppe eingesetzt, die sich aus Vertre-
terinnen und Vertretern der Bundesverwaltung15, der Kantone16, der Opferberatungs-
stellen17 und der medizinischen Fachpersonen18 zusammensetzt. Es stellt zudem die
Koordination mit den auf interkantonaler Ebene laufenden Arbeiten der Schweizeri-
schen Konferenz gegen häusliche Gewalt (SKHG) sicher (vgl. Ziff. 1.7).
11SR 312.0
12Es handelt sich insbesondere um folgende Kantone: Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Schaffhausen, Solothurn und Waadt.
13Beispielsweise im Kanton Zürich ein Jahr mit der Möglichkeit zur Verlängerung auf Antrag der einreichenden Ärztin oder des einreichenden
Arztes (vgl. S. 1 des Auszugs aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 15. November 2023, «1320 Zürcher Modell für Opfer sexueller und häuslicher Gewalt - Aufsuchender Dienst Forensic Nurses (gebundene Ausgabe, befristeter Leistungsauftrag)», einsehbar unter: www.zh.ch > Themen > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Beschlüsse des Regierungsrates > RRB-Nr. 1320/2023).
14Beispielsweise im Kanton Bern 15 Jahre, wenn das Opfer von sexueller Gewalt keine Strafanzeige eingereicht hat (vgl. S. 16 der vom Kanton
Bern im November 2021 veröffentlichten Broschüre «Was tun bei häuslicher Gewalt? Informationen über häusliche Gewalt, Unterstützung und Massnahmen», einsehbar unter: www.big.sid.be.ch > Publikationen > Informationsmaterialien > «Was tun bei häuslicher Gewalt? Informationen über häusliche Gewalt, Unterstützung und Massnahmen».
15Die Bundesbehörden sind vertreten durch das Bundesamt für Gesundheit und das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und
Frau.
16Die Kantone sind vertreten durch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren, die Konferenz der kantonalen Gesund-
heitsdirektorinnen und -direktoren und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
17Die Opferberatungsstellen sind vertreten durch die Opferhilfekonferenz und die Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt.
18Die medizinischen Fachpersonen sind vertreten durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, die Abteilung für Gewaltmedizin des
Universitätsspitals Lausanne, die Frauenklinik des Inselspitals des Kantons Bern und das Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich.