Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
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1.6 Geprüfte Alternativen
Folgende Lösungen wurden geprüft:
- «Krisenzentren als neuer Akteur im Sinne des OHG»: Der Begriff «Krisenzentren» muss von der Bezeichnung «Beratungsstellen» im Sinne des OHG abgegrenzt werden. Er stammt aus Artikel 25 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)22. Diese Bestimmung sieht namentlich vor, dass die Krisenzentren den Opfern medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anbieten. Der Bundesrat hat die Möglichkeit geprüft, eine spezifische Regelung für die Einrichtung von Krisenzentren einzuführen. Diese würde die Kantone dazu verpflichten, Krisenzentren einzurichten und den Katalog der medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen festzulegen, auf die das Opfer Anspruch hat. Der Hauptunterschied gegenüber der Lösung des Vorentwurfs besteht darin, dass die Kantone zusätzlich zu den Opferberatungsstellen einen neuen Akteur im System der Opferhilfe schaffen müssten. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass die Krisenzentren bei der Erbringung ihrer Leistungen nicht mehr als Dritte nach Artikel 13 OHG handeln würden. Diese Leistungen würden daher nicht mehr über die Soforthilfe oder die längerfristige Hilfe nach OHG finanziert werden, sondern über Mittel, die von den Kantonen, vorbehaltlich der Leistungen der Sozialversicherungen, gewährt würden. Diese Lösung wäre genau auf den Wortlaut der parlamentarischen Motionen abgestimmt, hätte jedoch grössere Auswirkungen auf die Kantone. Sie wäre mit hohen Kosten verbunden und würde die Autonomie der Kantone stärker einschränken als die vom Bundesrat beantragte Lösung. Ausserdem haben die Vorarbeiten gezeigt, dass die Einführung eines neuen Akteurs im OHG-System die Abstimmung mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen erschweren würde. Um der Autonomie der Kantone stärker Rechnung zu tragen und das aktuelle System des OHG beizubehalten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass von der Lösung der Einrichtung von Krisenzentren abgesehen werden sollte. Die vorliegende Revision hat zum Ziel, den Zugang der Opfer zu medizinischer und rechtsmedizinischer Hilfe zu gewährleisten und diese Versorgung zu konkretisieren. Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie genügend flexibel ist, um von den Kantonen auf unterschiedliche Weise umgesetzt zu werden (vgl. Ziff. 4).
- «Befreiung von der Anzeigepflicht»: Der Bundesrat hat geprüft, ob die Befreiung des medizinischen Personals von der Anzeigepflicht in den Revisionsvorentwurf aufgenommen werden sollte. Die Angst des Opfers, dass die Straftat bei den Strafbehörden angezeigt wird, kann dazu führen, dass es auf eine medizinische Versorgung verzichtet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Regelung der Anzeigepflicht für das medizinische Personal in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Er weist
für die Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt»), Bern (vgl. www.gr.be.ch > Geschäfte > Geschäftssuche > Motion 141-2020 «Gewaltschutzzentrum [Zentrum für Gewaltbetroffene]») und Aargau (vgl. www.ag.ch > Grosser Rat > Geschäfte > Postulat 20.298 «Verbesserung der Situation von Gewaltopfern»).