Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Internationaler Kontext
2.1 Europarat (Istanbul-Konvention)
Die Istanbul-Konvention29 ist für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten. Mit dem Beitritt zur Konvention verpflichtete sich die Schweiz gemäss Artikel 22, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen zu treffen, um in angemessener geografischer Verteilung spezialisierte Hilfsdienste für sofortige sowie kurz- und langfristige Hilfe für alle Opfer von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten bereitzustellen oder für deren Bereitstellung zu sorgen (Abs. 1), insbesondere für Frauen und ihre Kinder (Abs. 2). Gemäss Artikel 25 ist die Schweiz ebenfalls verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt in ausreichender Zahl zu ermöglichen, in welchen medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung angeboten werden.
2022 wurde die Schweiz vom Europarat bezüglich der Umsetzung der Istanbul-Konvention evaluiert. In ihrem Evaluationsbericht vom 15. November 202230 hielt die Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) fest, dass in gewissen Kantonen zwar Fortschritte erzielt wurden, die Schweiz jedoch noch nicht alle Anforderungen von Artikel 25 der Istanbul-Konvention erfülle. Im Sinne einer Empfehlung forderte GREVIO die Schweizer Behörden nachdrücklich auf, Massnahmen zu ergreifen, um den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.31
2.2 Recht der Europäischen Union
Am 8. März 2022 präsentierte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.32 Dieser ergänzt die Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte der Opfer33, um den spezifischen Bedürfnissen von Gewaltopfern gerecht zu werden. Den Referenzrahmen für diesen
29 SR 0.331.35
30 Der Evaluationsbericht vom 15. November 2022 von GREVIO sowie die Kommentare der Schweiz sind einsehbar unter: www.ebg.admin.ch > Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt > Istanbul-Konvention > Evaluationsbericht von GREVIO über die Schweiz (2022); Kommentare der Schweiz zum Evaluationsbericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO).
31 Vgl. Ziff. 149 des Evaluationsberichts von GREVIO vom 15. November 2022, einsehbar unter: www.ebg.admin.ch > Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt > Istanbul-Konvention > Evaluationsbericht von GREVIO über die Schweiz (2022).
32 Der Vorschlag für eine Richtlinie der Europäischen Kommission ist einsehbar unter: Vorschlag für eine Richtlinie.
33 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2023, S. 57).