Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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nach dem OHG, subsidiär über die in diesem Gesetz vorgesehene Soforthilfe finanziert. Eine Übernahme der Kosten ist möglich, wenn diese nicht von anderen Institutionen (insbesondere den Sozialversicherungen) oder wenn sie nur teilweise übernommen werden (z. B. im Fall von Franchise und Selbstbehalt zulasten der versicherten Person).

Damit das Opfer die nötige Zeit hat zu entscheiden, ob es möchte, dass ein Strafverfahren eröffnet wird, sieht eine neue Bestimmung vor, dass der Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon besteht, ob das Opfer Strafanzeige erstattet hat oder nicht. Mit dieser Änderung wird die heute bestehende Unsicherheit beseitigt.

Ferner haben die Kantone dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können. Die Revision fördert somit die Bereitstellung eines Angebots, das in allen Kantonen gewisse Qualitätskriterien erfüllen muss, wobei ihnen ein genügend grosser Handlungsspielraum in organisatorischer Hinsicht belassen wird.