Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Beantragte Regelung
Mit der beantragten Regelung werden die Opferhilfeleistungen gestärkt, um sicherzustellen, dass Opfern von Gewalt, insbesondere von häuslicher und sexueller Gewalt, spezialisierte medizinische Leistungen zur Verfügung stehen und sie das Recht haben, vor der Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens unentgeltlich die Erstellung einer rechtsmedizinischen Dokumentation zu verlangen.
Um dieses Ziel zu erreichen, beantragt der Bundesrat, das 2. Kapitel des OHG (Leistungen der Beratungsstellen) zu revidieren, um den Anspruch des Opfers auf rechtsmedizinische Leistung im Gesetz zu verankern. Artikel 14 Absatz 1 OHG, in dem bereits die medizinische und psychologische Hilfe für das Opfer genannt ist, wird daher mit der Erwähnung der rechtsmedizinischen Hilfe ergänzt. Ein neuer Artikel 14a konkretisiert diesen Begriff. Gemäss der neuen Bestimmung müssen die Kantone zudem dafür sorgen, dass die Opfer Zugang zu spezialisierten Stellen haben. Dabei handelt es sich um eine Minimalvorgabe. Die Kantone können auch Lösungen vorsehen, die über diese Verpflichtung hinausgehen. Beispielsweise indem sie zusätzlich zu den Opferberatungsstellen einen neuen Akteur im Bereich der Opferhilfe schaffen (vgl. Ziff. 1.3.1 und 1.6).
Mit der Verankerung des Anspruchs des Opfers auf rechtsmedizinische Leistungen im OHG kann auch die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierung der Leistungen beseitigt werden. Somit ist nun klar, dass die Finanzierung dieser Leistungen über das System der Soforthilfe nach Artikel 13 OHG erfolgen kann.
Um dem Opfer die nötige Zeit für den Entscheid einzuräumen, ob es die Straftat anzeigen will, wird Artikel 1 OHG mit einem Absatz ergänzt, wonach der Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon besteht, ob das Opfer Strafanzeige erstattet hat oder nicht. Mit dieser Änderung werden allfällige Rechtsunsicherheiten beseitigt, indem festgehalten wird, dass der Anspruch auf Leistungen, insbesondere medizinische und rechtsmedizinische Leistungen, unabhängig davon besteht, ob das Opfer Strafanzeige erstattet hat oder nicht.
Ausserdem hat der Bundesrat gestützt auf seinen Bericht von 2020 (vgl. Ziff. 1.2) geprüft, ob für die Behörden ein Informations- und Sensibilisierungsauftrag bezüglich Opferhilfe verankert werden soll. Er ist zum Schluss gelangt, dass dies nötig ist. Es muss gewährleistet werden, dass die Unterstützungsangebote, insbesondere jene für die medizinische und rechtsmedizinische Versorgung, für die Opfer leicht zugänglich und in der Bevölkerung bekannt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, wird Artikel 8 OHG mit einer Verpflichtung der Kantone ergänzt, die Opferhilfe bekannt zu machen.
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