Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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1.5 Handlungsbedarf und Ziele

Gemäss dem Auftrag des Parlaments (vgl. Ziff. 1.1) hat diese Revision zum Ziel, die Leistungen der Opferhilfe im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe zu stärken. Mit der Reform wird ein rechtlicher Rahmen für eine Praxis festgelegt, die in gewissen Kantonen bereits existiert. Es geht darum, den Anspruch der Opfer auf spezialisierte medizinische Leistungen und auf die unentgeltliche Erstellung einer rechtsmedizinischen Dokumentation, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens, zu gewährleisten. Wie in Ziffer 1.3.2 dargelegt, ist die Situation uneinheitlich und in mehreren Kantonen unbefriedigend, insbesondere bei der Finanzierung der rechtsmedizinischen Leistungen. Ziel der vorliegenden Revision ist es deshalb, eine einheitliche Regelung unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips einzuführen (Art. 4 OHG; vgl. Ziff. 1.3.1).

Mit der Stärkung der medizinischen und rechtsmedizinischen Versorgung der Gewaltopfer verfolgt diese Revision ausserdem das Ziel, die Beweiserhebung und die Möglichkeiten zur Verwertung von Probenahmen in allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu verbessern. Die Revision könnte daher positive Auswirkungen auf die Anzeigequote und die Zahl der strafrechtlichen Verurteilungen haben. Aus einer Studie der Abteilung für Gewaltmedizin des CHUV geht hervor, dass 81 Prozent der Patientinnen und Patienten der Gewaltabteilung die Dokumentation der Verletzungen und Spuren als Beweismittel nutzten. Doch auch Patientinnen und Patienten, die dies nicht taten, hielten die Dokumentation für (sehr) nützlich (94 %). Die Studie gelangte daher zum Schluss, dass der Dokumentation auch eine therapeutische Wirkung für das Opfer zukommt.19

Das gegenwärtige Angebot auf kantonaler Ebene ist lückenhaft. Während einige Kantone bereits ein System für eine spezialisierte medizinische Versorgung eingeführt haben,20 existiert in anderen kein solches Angebot. Dort werden zurzeit jedoch entsprechende Überlegungen angestellt, insbesondere in den Kantonsparlamenten.21 Die Revision könnte daher auch dazu beitragen, dass die Arbeiten auf kantonaler Ebene vorangetrieben werden.

19 Nathalie ROMAIN GLASSEY/Melody GUT/Federico CATHIENI/Marie-Claude HOFNER/Patrice MANGIN, A satisfaction survey conducted on patients of a medicolegal consultation, Journal of Forensic and Legal Medicine, 18(4), 2011, S. 158–161.

20 Beispielsweise in den Kantonen Bern, Genf, Wallis und Waadt.

21 Im Kanton Luzern wurde am 19. Juni 2023 im Parlament ein Postulat über die Errichtung eines Zentrums zur medizinischen Erstversorgung bei häuslicher und sexueller Gewalt mit grosser Mehrheit angenommen (vgl. www.lu.ch > Kanton Luzern > Kantonsrat > Mitglieder und Organe > Mitglieder > Postulat 739 «Errichtung eines Zentrums zur medizinischen Erstversorgung bei häuslicher und sexueller Gewalt»). Im Kanton Zürich wurde eine Motion, die die Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt verlangte, am 18. März 2024 vom Parlament angenommen (vgl. www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Motion 323/2021 «Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt»). Ähnliche parlamentarische Vorstösse gibt es auch in den Kantonen Basel-Stadt (vgl. www.grosserrat.bs.ch > Geschäft 22.5256 Anzug «Berner Modell