Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
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Die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe umfassen die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 14). Diese Leistungen können direkt von den Opferhilfestellen oder durch Dritte erbracht werden (Art. 13 Abs. 3). Im zweiten Fall gewähren die Beratungsstellen finanzielle Leistungen in Form von Kostenbeiträgen.
Die Beratung und die Soforthilfe sind für das Opfer unentgeltlich (Art. 5). Das Gleiche gilt für die längerfristige Hilfe, wenn sie von den Beratungsstellen erbracht wird. Wird diese Form der Hilfe hingegen von Dritten erbracht, so ist der Kostenbeitrag der Opferhilfestellen abhängig vom Einkommen des Opfers (Art. 16).
Für die Finanzierung der von Dritten erbrachten Leistungen gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4). Bevor ein Kostenbeitrag gewährt wird, muss die Beratungsstelle mit dem Opfer prüfen, ob es andere Leistungspflichtige gibt und ob die Leistungen rechtzeitig übernommen werden können. Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, es sei denn, es sei ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2). Das Opfer ist somit nicht verpflichtet, sich um Leistungen Dritter zu bemühen, wenn es aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht handlungsfähig ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt handelt und das Opfer weiterhin gefährdet ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Inanspruchnahme der Täterin oder des Täters zu einer Eskalation der Gewalt führen würde.4
Das Subsidiaritätsprinzip gilt sowohl für die Soforthilfe als auch für die längerfristige Hilfe. Bei einer medizinischen Versorgung greifen in erster Linie die Unfallversicherung oder die obligatorische Krankenversicherung; die Opferhilfe übernimmt lediglich die Kosten, die nicht von den Sozialversicherungen gedeckt sind. Das System der Soforthilfe muss es dem Opfer jedoch ermöglichen, die nötige Hilfe rasch zu erhalten, auch wenn der Anspruch auf Leistungen von Dritten noch nicht feststeht.5
Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten kann (Art. 15 Abs. 1). Gewisse Grundleistungen müssen jederzeit erbracht werden können, entweder durch eine Opferberatungsstelle oder durch eine andere Stelle (z. B. einen Notfalldienst). Wie aus den Vorarbeiten zur Totalrevision des OHG6 hervorgeht, ist es Sache des jeweiligen Kantons zu entscheiden, welche organisatorischen Vorkehrungen angesichts der bereits vorhandenen Strukturen nötig sind. Mit dieser Aufgabe können eine oder mehrere Opferberatungsstellen, aber auch andere Einrichtungen wie medizinische Notfalldienste betraut werden. In letzterem Fall übernehmen die
4 Vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 21. Januar 2010, S. 26. Diese Empfehlungen sind einsehbar unter: www.sodk.ch > Fachkonferenzen > Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) > Opferhilfe-Empfehlungen > Empfehlungen zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010.
5 Vgl. auch Peter GOMM, Kommentar zu Art. 4 OHG, Nr. 24, in: Peter GOMM und Dominik ZEHNTNER (Hrsg.), Opferhilferecht, Bern, 2020.
6 BBl 2005 7213