Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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Gemäss den gesetzlichen Vorschriften72 kann der Bund die Ausrichtung von Finanzhilfen an kantonale Projekte zur Gewaltprävention prüfen, wie z. B. für Informationskampagnen.

Abs. 3

Die Verweise von Absatz 3 werden in Bezug auf den Wortlaut von Absatz 1 angepasst.

Art. 14 Abs. 1 erster Satz

Das geltende Recht sieht bereits vor, dass die Leistungen der Opferhilfe die für das Opfer notwendig gewordene medizinische und psychologische Hilfe umfassen. Im Rahmen der Soforthilfe kann es sich dabei namentlich um psychotherapeutische und medizinische Erste-Hilfe-Massnahmen handeln.73 In dringenden Fällen müssen die vom Opfer benötigte medizinische Versorgung und die posttraumatische Unterstützung jedoch rasch mit einer rechtsmedizinischen Untersuchung kombiniert werden, um die für mögliche zukünftige Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren notwendigen Beweise zu sammeln.

Aus diesem Grund wurde Absatz 1 mit dem Begriff «rechtsmedizinische Hilfe» ergänzt. Die rechtsmedizinische Hilfe wird in der Regel in Form der Soforthilfe geleistet. Aktuell können die Kantone ein Modell wählen, bei dem die Hilfe durch die Opferberatungsstellen selbst oder durch Dritte erbracht wird (Art. 13)74. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Beratungsstellen die rechtsmedizinischen Hilfeleistungen über Dritte, beispielsweise über Spitaldienste, erbringen werden. Diese Lösung bedingt, dass die Finanzierung der Leistungen über das in Artikel 13 OHG vorgesehene System der Soforthilfe erfolgen wird.

In der Praxis wird sich das Opfer oft zuerst an eine Fachstelle (Spital oder Arztpraxis) und nicht an eine Opferberatungsstelle wenden. Gemäss dem Merkblatt der SVK-OHG wird das medizinische Personal darauf achten müssen, ob die Leistungen im Auftrag einer Behörde erfolgen. Trifft dies nicht zu, kann die Übernahme der Kosten im Rahmen der Opferhilfe, unter Vorbehalt des Subsidiaritätsprinzips (Art. 4 Abs. 1 OHG), in Form der Soforthilfe in Frage kommen. Konkret wird es sich um Fälle handeln, in denen die medizinischen und rechtsmedizinischen Kosten nicht oder nicht vollständig von den Sozialversicherungen übernommen werden (z. B. im Falle einer Franchise oder einem Selbstbehalt zu Lasten der Versicherten). Für die Finanzierung durch die Opferhilfe muss ein Gesuch von der betroffenen Person, zum Beispiel über das medizinische

72 Vgl. Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 311.039.7).

73 Vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 21. Januar 2010, S. 21. Diese Empfehlungen können auf folgender Website eingesehen werden: www.sodk.ch > Fachkonferenzen > Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21.1.2010.

74 BBl 2005 7212