Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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einer Delegation durch eine Rechtsmedizinerin oder eines Rechtsmediziners tätig werden, wie es im Kanton Graubünden82 eingeführt wurde oder im Kanton Zürich getestet wird (Pilotprojekt «Forensic Nurses»)83.

Begriff «spezialisiert»

Der Vorentwurf verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine «spezialisierte» Stelle wenden können. Diese präzisierende Formulierung bedeutet, dass die angebotenen Leistungen bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dabei kann es sich beispielsweise um die Bereitstellung von qualifiziertem medizinischem Personal84 handeln, das in der Lage sein muss, eine den nationalen und internationalen Empfehlungen entsprechende qualitativ hochwertige Betreuung anzubieten. Der Zugang zu einer spezialisierten Stelle kann auch durch die Umsetzung von Qualitätsstandards gewährleistet werden. Dabei kann es sich um die Verwendung von Protokollen handeln, die für das medizinische Personal erstellt worden sind und in denen festgelegt ist, wie das Opfer je nach seinen spezifischen Bedürfnissen (Alter, Urteilsfähigkeit, Beziehung zum Täter usw.) und der Art der erlittenen Gewalt zu betreuen ist. Es gibt beispielsweise erhebliche Unterschiede bei der Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt oder sexueller Gewalt, insbesondere mit Blick auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen der von den Opfern erlittenen Beeinträchtigung, ihrer Bedürfnisse und der Dringlichkeit der Betreuung. Im Falle eines sexuellen Übergriffs muss das Opfer so schnell wie möglich an einen gynäkologischen Dienst verwiesen werden, um eine mögliche Schwangerschaft und sämtliche sexuell übertragbare Krankheiten auszuschliessen.85

Die Einhaltung von Qualitätsstandards ist auch bei der Erstellung einer rechtsmedizinischen Dokumentation über Verletzungen und Spuren sehr wichtig, wie aus dem Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2020 hervorgeht.86 Diese Dokumentation ist in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur dann verwertbar, wenn die rechtsmedizinischen Hilfshandlungen nach den Regeln der Kunst (lege artis) durchgeführt werden. Die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Gerichtsmedizin (SGRM) halten diesbezüglich fest, dass sich die Gesundheitsfachpersonen auf die objektive Sammlung und Dokumentation von Spuren sowie auf die deren Aufbewahrung beschränken müssen. Sie haben auf eine rechtsmedizinische Interpretation oder eine

82 Weitere Informationen unter: Forensic Nursing Sprechstunde – für Betroffene von Gewalt | Kantonsspital Graubünden (ksgr.ch).

83 Vgl. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 15. November 2023, «1320 Zürcher Modell für Opfer sexueller und häuslicher Gewalt - Aufsuchender Dienst Forensic Nurses (gebundene Ausgabe, befristeter Leistungsauftrag)», einsehbar unter: www.zh.ch > Themen > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Beschlüsse des Regierungsrates > RRB-Nr. 1320/2023).

84 In Genf wird beispielsweise regelmässig eine Ausbildung mit theoretischen Tagungen und zwei Übungssitzungen pro Jahr für Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal für gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle durchgeführt. Die Protokolle werden regelmässig aktualisiert.

85 Im Kanton Genf werden beispielsweise Personen, die sich auf Anweisung der Strafbehörden oder, bei fehlender Anweisung, innerhalb von sieben Tagen nach dem Übergriff, in einer Notaufnahme des Universitätsspitals Genf (HUG) zur Feststellung eines sexuellen Übergriffs melden, von einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Gynäkologin oder einem Gynäkologen oder einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt (wenn die Person unter 16 Jahre alt ist) sowie von einer Rechtsmedizinerin oder einem Rechtsmediziner behandelt. Nach mehr als sieben Tagen und wenn keine Anweisung vorliegt, wird der Bericht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt erstellt, ohne Beizug der Gerichtsmedizin. Die klinische, rechtsmedizinische, inklusive und altersgerechte Betreuung der betroffenen Person beginnt ab dem Zeitpunkt der Triage im dafür vorgesehenen Raum; nach der Notfallkonsultation wird die Betreuung in der Abteilung für Infektionskrankheiten, in der interdisziplinären Abteilung für Medizin und Gewaltprävention, in der Poliklinik für Gynäkologie oder im Kinderspital fortgesetzt. Weitere Akteure (Psychiatrie, Radiologie, Abteilung für sexuelle Gesundheit und Familienplanung) können ebenfalls involviert werden.

86 Vgl. Ziff. 5.3. Der Bericht ist einsehbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opferhilfe > Publikationen > Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt». 29/35