Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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gutachtliche oder rechtliche Würdigung zu verzichten.87 Ausserdem müssen sie das Opfer zu Beginn der Untersuchung darüber informieren, dass sie an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind und dass die erstellte Dokumentation im Rahmen eines Verfahrens nur mit Einwilligung des Opfers verwendet werden darf.

Die Erstellung einer vollständigen und genauen rechtsmedizinischen Dokumentation muss so schnell wie möglich erfolgen, weil Verletzungen und Spuren meist innert kurzer Zeit verschwinden, und die Erstellung eines Gutachtens in einem späteren Verfahren (Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren) erst Monate oder sogar Jahre später angeordnet werden kann.

Zugang zu einer spezialisierten Stelle

Die spezialisierte Stelle muss leicht erreichbar sein. Die Opfer müssen unabhängig von ihrem Wohnort zu jeder Tages- und Nachtzeit mit den ausgebildeten Fachpersonen in Kontakt treten können.88 Artikel 15 Absatz 1 OHG sieht bereits die Pflicht der Kantone vor, dafür zu sorgen, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist die für sie notwendige Soforthilfe erhalten können. Grundleistungen, wie medizinische und rechtsmedizinische Hilfe im Sinne von Absatz 1, sind jederzeit zu erbringen.89

Die Pflicht der Kantone dafür zu sorgen, dass die Opfer Zugang zu einer spezialisierten Stelle haben, bedeutet nicht, dass die Opfer verpflichtet sind, sich an diese Stellen zu wenden. Die Opfer können beispielsweise weiterhin entscheiden, sich an ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt zu wenden, um einen ärztlichen Befund erstellen zu lassen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Vorentwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

87 Vgl. http://www.sgrm.ch/de > Forensische Medizin > Arbeitsgruppen der Sektion Forensische Medizin > Arbeitsgruppe QM in der Forensischen Medizin > Forensisch-klinische Untersuchung, S. 5 und 13.

88 Vgl. Ziff. 6.2. Der Bericht ist einsehbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opferhilfe > Publikationen > Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt».

89 Beispielsweise erhalten Personen ab 16 Jahren in Genf auf Wunsch am Werktag nach der Konsultation in der Spitalnotaufnahme einen Termin in der interdisziplinären Abteilung für Medizin und Gewaltprävention des Universitätsspitals Genf (HUG) zur medizinischen und psychosozialen Betreuung. Fünf Tage später wird ihnen ein Beratungstermin in der AIDS/HIV-Abteilung sowie etwa zehn Tage später ein Folgetermin in der Poliklinik für Gynäkologie angeboten. Die Betreuung von Personen unter 16 Jahren wird von der Pädiatrie gewährleistet. In Bern wird die Versorgung ausserhalb der Öffnungszeiten des Zentrums für sexuelle Gesundheit im Inselspital durch einen ärztlichen Pikettdienst rund um die Uhr sichergestellt. Wenn innerhalb von 72 Stunden eine Erstuntersuchung erfolgt werden die Fachärzte des Instituts für Rechtsmedizin hinzugezogen.