Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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Was eine künftige Evaluation der Reform betrifft, so hat der Bundesrat bereits gemäss geltendem Recht dafür zu sorgen, dass die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach OHG periodisch überprüft werden (Art. 33 OHG). Um zum gegebenen Zeitpunkt die erforderlichen Daten für die Evaluation dieser Revision bereitstellen zu können, empfiehlt der Bundesrat den Kantonen, ein System für die Datenerfassung und die Registrierung der behandelten Fälle einzuführen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 4

Nach dem geltenden Recht hängt der Anspruch auf Opferhilfe nicht von einer Strafanzeige des Opfers ab. In seiner Botschaft von 2005 zur Totalrevision des OHG wies der Bundesrat darauf hin, dass die Erbringung von Leistungen nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass das Opfer Strafanzeige erstattet oder am Strafverfahren teilnimmt.65 Das geht auch aus den Empfehlungen der SVK-OHG hervor, wonach für Opferhilfeleistungen die Einleitung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens keine notwendige Voraussetzung ist.66 Das Opfer kann somit nicht verpflichtet werden, Strafanzeige einzureichen oder einen Strafantrag zu stellen. Ein Strafverfahren kann jedoch den Nachweis der Opfereigenschaft erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen, für die ein höherer Beweisgrad erforderlich ist, wie beispielsweise die Entschädigung und die Genugtuung.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es sich hier um einen wichtigen Grundsatz handelt, der im Gesetz zu verankern ist. Damit sollen auch jegliche Rechtsunsicherheiten, namentlich in Bezug auf die rechtsmedizinische Hilfe, vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt für alle Leistungen der Opferhilfe nach Artikel 2 OHG.

Der Bundesrat hat sich für eine Formulierung entschieden, die das Opfer von der Pflicht zur Strafanzeige befreit, unabhängig davon, ob die Straftat auf Antrag oder von Amtes wegen verfolgt wird.

Art. 8 Abs. 1 und 3

Abs. 1

Die aktuelle Fassung von Artikel 8 Absatz 1 wird aufgehoben. Die Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden ist bereits in den Artikeln 305 Absätze 1–3 und 330 StPO

65 BBl 2005 7206

66 Vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 21. Januar 2010, S. 10. Diese Empfehlungen können auf folgender Website eingesehen werden: www.sodk.ch > Fachkonferenzen > Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG > Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes > Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 21.1.2010.