Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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d. h. Fristen, die lang genug sind, um dem Opfer die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung über eine mögliche Anzeige der erlittenen Straftat zu treffen.

Abs. 2

Da es von entscheidender Bedeutung ist, dass das Opfer von Gewalttaten die erforderliche medizinische und rechtsmedizinische Hilfe erhält, muss es auch die Möglichkeit haben, sich an spezialisierte Stellen zu wenden. Aus diesem Grund hält es der Bundesrat für sinnvoll, eine Verpflichtung der Kantone vorzusehen, den Opfern den Zugang zu einem solchen Angebot zu gewährleisten.

Begriff der «Stelle»

Absatz 2 beinhaltet nicht unbedingt die Verpflichtung, neue Zentren oder Strukturen zu schaffen. Der Begriff ist weit auszulegen, damit die Kantone ein geeignetes Modell für die medizinische und rechtsmedizinische Betreuung wählen können.

Die Umsetzung von Absatz 2 kann in der Verbesserung der bestehenden Strukturen bestehen, z. B. durch die Bereitstellung von speziell ausgebildeten Gesundheitsfachpersonen. Gemäss den vom Bundesrat in seinem Bericht von 2020 in Erfüllung des Postulats 14.402679 vorgelegten Mindeststandards, sind die Aufrechterhaltung und der Ausbau von Schulungsangeboten für Gesundheitsfachpersonen deshalb ein wesentlicher Aspekt der medizinischen und rechtsmedizinischen Versorgungskonzepte. Im Rahmen solcher Ausbildungen können Gesundheitsfachpersonen die notwendigen Kompetenzen erwerben, den Umgang mit Gewaltopfern trainieren und sich mit anderen relevanten Akteuren des Systems vernetzen.

Der Begriff kann sich auch auf verschiedene Modelle der medizinischen und rechtsmedizinischen Versorgung beziehen. Dabei kann es sich beispielsweise um die Schaffung einer Abteilung für Gewaltmedizin handeln, wie im Kanton Waadt80, um die Schulung von Mitarbeitenden in der Versorgung von Betroffenen nach sexueller Gewalt, wie im Kanton Bern, oder um die Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten in Spitälern, die auf Rechtsmedizin spezialisiert sind, wie im Kanton Genf. Ein weiteres Modell ist der Einsatz von Pflegefachpersonen, die eine Weiterbildung81 absolviert haben und aufgrund

79 Vgl. Ziff. 6.4. Der Bericht ist einsehbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opferhilfe > Publikationen > Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt».

80 In der Abteilung für Gewaltmedizin des CHUV werden Beratungen von Pflegefachpersonen unter der Aufsicht von Rechtsmedizinerinnen oder Rechtsmedizinern durchgeführt. Den Patienten wird aufmerksam zugehört sowie eine klinische Untersuchung zur Erstellung der rechtsmedizinischen Dokumentation und eine Weiterleitung innerhalb des Netzwerkes angeboten.

81 Z. B. das CAS «Forensic nursing» der Universität Zürich oder der Berner Fachhochschule, oder das CAS «Violence interpersonnelle: aspects et soins médico-légaux» des CHUV.