Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
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Mindeststandards fest, die einen erleichterten Zugang zu den Leistungen für die Opfer, eine umfassende medizinische Versorgung, eine Lösung für die Finanzierung der Leistungen und den Einsatz von ausgebildetem und spezialisiertem Personal gewährleisten. Diese Standards haben nach wie vor Gültigkeit und daher wird in diesem Vorentwurf an einigen Stellen darauf verwiesen.
In seinem Bericht von 2020 erwähnte der Bundesrat ebenfalls einige gute Praktiken, beispielsweise jene des Kantons Waadt mit der Abteilung für Gewaltmedizin des Universitätsspitals Lausanne (Centre hospitalier et universitaire vaudois, CHUV) oder des Kantons Bern mit dem Notfallzentrum des Inselspitals. In seinen Schlussfolgerungen begrüsste er die Bestrebungen der Kantone und ermutigte diese, in ihrem Kanton eine Gesamtstrategie einzuführen. Weiter ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass auf Bundesebene kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestand, da die medizinische Versorgung der Opfer häuslicher Gewalt in die Zuständigkeit der Kantone fällt und das Opferhilferecht ihnen die Finanzierung der rechtsmedizinischen Leistungen ermöglicht. Schliesslich erklärte sich der Bundesrat bereit zu prüfen, ob für die Behörden bei einer zukünftigen Revision des OHG ein Informations- und Sensibilisierungsauftrag bezüglich Opferhilfe verankert werden soll.
Der Bundesrat teilt heute die Ansicht des Parlaments, dass eine gesetzliche Regelung nötig ist (vgl. Ziff. 1.1 und 1.5), da bei der Einführung von kantonalen Gesamtstrategien für die medizinische Versorgung wenig Fortschritte erzielt wurden. Zudem ist die Frage der Finanzierung der rechtsmedizinischen Leistungen uneinheitlich und in mehreren Kantonen unbefriedigend geregelt (vgl. Ziff. 1.3.2).
1.3 Geltendes Recht
Opferhilfegesetz
Die Opferhilfe ist im Opferhilfegesetz vom 23. März 20073 (OHG) geregelt.
Artikel 1 legt den Grundsatz fest, wonach jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz hat.
Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 Bst. a). Obwohl im OHG nicht ausdrücklich erwähnt, ist dieser Anspruch auch nicht mit einer Verpflichtung verbunden, Strafanzeige zu erstatten.
Die verschiedenen Formen der Opferhilfe sind in Artikel 2 umschrieben. Die Opferhilfestellen bieten Beratung an (Art. 12) und leisten Soforthilfe und längerfristige Hilfe (Art. 13).