Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 14a

Abs. 1

Buchstabe a enthält in nicht abschliessender Weise einen Katalog von Leistungen, die unter die medizinische Hilfe fallen. Er umfasst die für das Opfer notwendigen fachärztlichen Untersuchungen und Behandlungen.

Bei Opfern von sexueller Gewalt handelt es sich beispielsweise um eine gynäkologische Untersuchung. Die medizinische Versorgung kann namentlich aus einer Notfallverhütung, einer Vorsorgeuntersuchung und einer vorbeugenden Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten bestehen. Die medizinische Hilfe umfasst auch die Beurteilung des psychischen Zustands des Opfers und die Überwachung seines Gesundheitszustands nach der Erstversorgung.

Gemäss den vom Bundesrat in seinem Bericht von 2020 in Erfüllung des Postulats 14.4026 vorgelegten Mindeststandards muss die medizinische Versorgung der Opfer umfassend sein.78 So darf sie sich nicht auf die Behandlung der körperlichen Verletzungen beschränken, sondern muss auch die Behandlung der psychischen Folgen der Gewalt, eine Abschätzung der Risiken für das Opfer sowie die Erstellung eines Sicherheitsplans beinhalten. Die Gesundheitsfachpersonen müssen zudem auf einen respektvollen und umsichtigen Umgang achten, um ein sekundäres Trauma zu vermeiden. Schliesslich sind die Opfer beispielsweise an Opferberatungsstellen weiter zu verweisen.

Buchstaben b und c konkretisieren den Begriff der rechtsmedizinischen Hilfe. Diese Hilfe besteht in erster Linie in der Dokumentation von Verletzungen und Spuren von Gewalt, die von speziell ausgebildetem Personal vorzunehmen ist (z. B. eine Gerichtsmedizinerin bzw. ein Gerichtsmediziner oder Pflegepersonal im Auftrag einer Gerichtsmedizinerin oder eines Gerichtsmediziners). Dabei geht es zum einen darum, Beweismittel zu finden, wie beispielsweise den genetischen Fingerabdruck, toxikologische Proben zu entnehmen, Verletzungen (Wunden, Schlagspuren usw.) festzustellen und den psychischen Zustand des Opfers zu beschreiben. Die rechtsmedizinische Hilfe besteht zum anderen darin, die Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren sicherzustellen. Dieses Element ist für das Opfer von besonderer Bedeutung. Die Dokumentation und die Spuren müssen für eine angemessene Dauer aufbewahrt werden, damit das Opfer, das zu einem späteren Zeitpunkt beschliesst, die Tat anzuzeigen, über die Beweismittel verfügt, um seine Rechte geltend machen zu können. Der Bundesrat verzichtet darauf, im Vorentwurf eine Aufbewahrungsdauer festzulegen. Es wird daher Aufgabe der Kantone sein, dies zu regeln, indem sie angemessene Fristen festlegen;

78 Vgl. Ziff. 6.3. Der Bericht kann auf der folgenden Website eingesehen werden: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opferhilfe > Publikationen > Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt».