Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten

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jedoch darauf hin, dass dem Opfer die Möglichkeit belassen werden muss, selber zu beurteilen, ob in seinem konkreten Fall eine Anzeige der Gewalttat in Frage kommt oder nicht. Die Rolle des Staates besteht darin, diesen Prozess zu erleichtern und das Opfer vor allenfalls daraus resultierenden negativen Konsequenzen zu schützen. Nach Ansicht des Bundesrates müssen die Kantone diesem Thema besondere Aufmerksamkeit beimessen und dabei die Situation der verschiedenen Kategorien von Opfern, insbesondere der Kinder, berücksichtigen.23

- «Meldung der Fälle an die Opferberatungsstellen»: Die Weiterleitung der Kontaktdaten des Opfers an die Opferberatungsstellen würde die Einführung einer Gesetzesbestimmung erfordern, mit der die Stellen nach Artikel 14a Absatz 2 des Vorentwurfs ermächtigt würden, den Namen und die Adresse des Opfers unter bestimmten Voraussetzungen an die Opferberatungsstellen weiterzuleiten. Zurzeit ist eine derartige Lösung in den Artikeln 8 Absatz 1 OHG und 305 Absatz 3 StPO für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehen. Diese dürfen somit den Namen und die Adresse des Opfers an eine Opferberatungsstelle weiterleiten, sofern das Opfer seine Zustimmung gibt. Der Bundesrat ist zum Schluss gelangt, dass eine derartige Lösung für die Stellen nach Artikel 14a Absatz 2 des Vorentwurfs problematisch wäre. Zunächst bleiben diese Stellen mit der gewählten Lösung im Vorentwurf Dritte im Rahmen des OHG-Systems. Es ist daher heikel, eine Norm einzuführen, ohne dass deren Adressatinnen und Adressaten genauer definiert werden können. Zudem sind diese Stellen grundsätzlich Institutionen angegliedert, beispielsweise Spitälern, für welche die Kantone zuständig sind. Die Bekanntgabe von Personendaten ist somit in den kantonalrechtlichen Grundlagen, insbesondere über den Datenschutz, geregelt. Ferner stellt die Bekanntgabe von Personendaten, die auf dem Einverständnis der betroffenen Person basiert, eine rechtmässige Datenbearbeitung dar. Somit können alle für die Datenbearbeitung zuständigen Personen die Personendaten an Dritte weiterleiten, sofern die betroffene Person in einem konkreten Fall ihre gültige Zustimmung gegeben hat.

1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage wurde in der Botschaft vom 24. Januar 202424 zur Legislaturplanung 2023–2027 nicht angekündigt. In der Botschaft ist jedoch die «Gleichstellungsstrategie 2030» erwähnt, die unter anderem auf die Gewaltprävention ausgerichtet ist. Aus dem Ziel 11 der Legislaturplanung geht zudem hervor, dass die Schweiz die Gleichstellung der Geschlechter fördern und die Inklusion und die Chancengleichheit stützen muss. Die Abnahme der häuslichen Gewalt während der Legislaturperiode 2023–2027 ist als

23 Vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2019 zur Interpellation Molina 19.4135 «Vertrauliche Spurensicherung. Eine Möglichkeit zur Stärkung der Opferrechte?», einsehbar unter: www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 19.4135.

24 BBl 2024 525