Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 35 Seiten
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beauftragten Stellen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe aus dem Bereich Opferberatung. Der Kanton Waadt hat beispielsweise eine solche Lösung gewählt. In anderen Kantonen wird die medizinische Hilfe nach Artikel 14 OHG von Dritten wie Ärztinnen und Ärzten sowie Spitälern erbracht. Die Opferberatungsstellen (oder in gewissen Kantonen die Entschädigungsbehörden) beteiligen sich an der Finanzierung der von diesen Dritten erbrachten Leistungen.
In der aktuellen Fassung des OHG ist die Übernahme der Kosten für rechtsmedizinische Untersuchungen durch die Opferhilfe nicht erwähnt. Gewisse Kantone haben diese Art der Versorgung jedoch im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen eingeführt.
Kantonales Recht
Nach Artikel 124 BV ist der Vollzug von Bundesrecht im Bereich der Opferhilfe Sache der Kantone. Die Kantone verfügen über eine konkurrierende Kompetenz. Sie können gesetzgeberisch tätig werden, soweit der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat.7 Selbst wenn die Kantone Gebrauch von dieser Kompetenz gemacht haben, haben nur wenige Vorschriften zur medizinischen Hilfe, insbesondere zur Soforthilfe, eingeführt. Lediglich zwei Kantone8 haben Bestimmungen erlassen, gemäss welchen die Soforthilfe Kosten für medizinische Hilfe in der Höhe von 1000 bis 1200 Franken decken kann. Andere Kantone haben sich auf den Erlass von Weisungen beschränkt.9
Im Rahmen ihrer Koordinationsaufgaben hat die Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) im Jahr 2022 ein Merkblatt für medizinisches Fachpersonal zur Übernahme der Kosten für forensisch-klinische Untersuchungen und Dokumentationen bei Gewalt durch die Opferhilfe publiziert.10 Dieses Merkblatt wurde gestützt auf die Schlussfolgerungen im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 14.4026 der Sozialdemokratischen Fraktion «Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt» erstellt (vgl. Ziff. 1.2).
Gemäss diesem Merkblatt muss das medizinische Fachpersonal bestimmen, ob die Leistungen im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden erfolgen oder nicht. Wenn die rechtsmedizinische Dokumentation auf Antrag der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt wird, werden die betreffenden Kosten als Verfahrenskosten betrachtet und unterstehen den anwendbaren Verfahrensregeln (Art. 147 ff. der
7 BBl 1997 I 341; Tarkan GÖKSU, Erläuterung zu Art. 124 BV, Nr. 2, in: Bernhard WALDMANN, Eva Maria BELSER und Astrid EPINEY (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Freiburg, 2015.
8 Es handelt sich um den Kanton Bern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. e der kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010, BSG 326.11) und den Kanton Schaffhausen (vgl. § 9 Bst. c der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe vom 1. Dezember 2015, SHR 360.101).
9 Namentlich folgende Kantone: Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Schwyz, Solothurn, Waadt und Zürich.
10 Das Merkblatt ist einsehbar unter: www.sodk.ch > Fachkonferenzen > Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) > Stellungnahmen und Grundlagen > Merkblatt «Übernahme der Kosten für forensisch-klinische Untersuchungen und Dokumentationen bei (häuslicher) Gewalt durch die Opferhilfe».