Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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Ebenso sieht die Bundespersonalgesetzgebung Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung vor (Art. 27 BPG, Art. 28 Abs. 1 BPG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BPV, Art. 146 MG, MIG sowie Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme [MIV; SR 510.911]). Betreffend Auftragnehmende oder zivile Patientinnen und Patienten, welche im Rahmen des militärischen Gesundheitswesens in bestimmten Fällen betreut werden, bestehen derzeit keine spezifischen Rechtsgrundlagen. Deshalb soll die Befugnis der Sanität zur Datenbearbeitung zwecks Erfüllung der ihr im Bereich des militärischen Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben in Absatz 1 ausdrücklich festgehalten werden. Die Sanität ist für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich (Abs. 2)

Eine materielle Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung Verordnungsebene erweist sich gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 DSG als ausreichend. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist im gesamten Bereich des militärischen Gesundheitswesens, insbesondere im Aufsichtsbereich, geradezu unentbehrlich. Die Integrität von Personen, die im militärischen Gesundheitswesen tätig sind, und die Qualität der Behandlungen muss von der Sanität im Rahmen der Aufsicht adäquat geprüft werden können.

13. Schlussbestimmungen

Art. 48 Übergangsbestimmung

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf die bisherige Praxis erfolgten Zulassungen von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zur Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens bleiben gültig. Die Aufgaben und Pflichten dieser Personen richten sich nach dem neuen Recht. Dies erweist sich aus Gründen des Besitzstands als angezeigt.

Art. 49 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll am … 2025 in Kraft treten.

3 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die vorliegende Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund aufgrund von Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zugunsten Dritter sowie der Leistungsvereinbarungen mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens sind massgeblich von den spezifischen Aufgaben und Einsätzen abhängig. Sie können somit nicht vorgängig beziffert werden.

Für die Aufsicht über Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen sowie über Gesundheitseinrichtungen der Armee und den in diesem Rahmen erforderlichen Verwaltungsmassnahmen fallen personelle Ressourcen im Umfang von geschätzt fünf Vollzeitstellen beim Bund (LBA) an. Die Verwaltungsmassnahmen betreffen beispielsweise die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Regelung des Umgangs mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln sowie die Zusammenarbeit und Koordination mit zivilen Behörden. Ferner sind die Detailorganisation des militärischen Gesundheitswesens und die entsprechenden Zuständigkeiten festzulegen und umzusetzen. Zudem müssen Weisungen, Reglemente und Befehle sowohl neu erstellt als auch bestehende Vorgaben angepasst werden.