Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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behandelt, gepflegt und transportiert (Abs. 1). Naturgemäss lassen sich die betreffenden Leistungen auf Verordnungsstufe nicht abschliessend spezifizieren. Vor diesem Hintergrund werden die Armeeapotheke betreffend die pharmazeutischen Leistungen und die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt hinsichtlich der übrigen Leistungen die diesbezüglichen Einzelheiten regeln (Abs. 2). Die Gruppe Verteidigung kann zusätzliche Leistungen bezeichnen, sofern hierfür ein Bedarf besteht oder dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich des Gesundheitswesens angezeigt ist (Abs. 3).

8. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

Art. 18 Grundsätze

Bei Patientinnen und Patienten handelt es sich um erkrankte oder gesunde Personen, die eine Dienstleistung des militärischen Gesundheitswesens benötigen bzw. eine solche in Anspruch nehmen. Im Rahmen des militärischen Gesundheitswesens betreute bzw. behandelte Tiere gelten demgegenüber nicht als Patientinnen und Patienten.

Im zivilen Gesundheitswesen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten einerseits aus dem Behandlungsvertrag (vgl. Art. 398 ff. Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Andererseits werden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in den kantonalen Gesundheits- und Spitalgesetzgebungen geregelt.

Da es sich im Bereich des militärischen Gesundheitswesens um ein spezifisches, nicht den obgenannten Regelungen unterstehendes Verhältnis zwischen der militärischen Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson (und folglich auch ihren Hilfspersonen) und der Patientin oder dem Patienten handelt, werden die massgeblichen Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in der vorliegenden Verordnung geregelt.

Absatz 1 hält fest, dass sich die Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nach anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit richtet. Dies entspricht der Pflicht der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufs. Umgekehrt sind Letztere berechtigt, bestimmte von den Patientinnen und Patienten verlangte Massnahmen in begründeten Fällen, insbesondere aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen, abzulehnen. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich in der Patientendokumentation erfolgen (Abs. 2).

Gemäss Absatz 3 haben die Patientinnen und Patienten überdies ein Anrecht auf Achtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Würde und ihrer Persönlichkeitsrechte sowie auf Information und Selbstbestimmung zu. Diese Rechte sind im Rahmen des Patientenverhältnisses bereits von Verfassungs wegen garantiert (vgl. insbesondere Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 BV).

Art. 19 Rechte von unheilbar kranken und sterbenden Patientinnen und Patienten

Artikel 19 thematisiert den Aspekt «Palliative Care». Unter diesen Begriff fallen medizinische und pflegerische Massnahmen sowie begleitende Palliativmassnahmen. Dies schliesst, sofern von der Patientin oder vom Patienten gewünscht und verhältnismässig, ebenfalls die Respektierung religiös-spiritueller Aspekte mit ein.