Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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4 Fachliche Voraussetzungen für weitere Personen, die im Bereich des militä-
rischen Gesundheitswesens tätig sind
Art. 10 und 11 Praktikantinnen und Praktikanten sowie weitere Personen
Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens sind – nebst den militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen – noch weitere Personen tätig. Diese unterstützen die militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit und werden von diesen beaufsichtigt. Die Verantwortung verbleibt stets bei der delegierenden Person.
Es kann sich hierbei einerseits um Soldatinnen und Soldaten mit einer speziellen Ausbildung handeln. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere umfassende, periodisch aktualisierte Kenntnisse im Bereich der Selbst- und Kameradenhilfe. Andererseits können dies Fachkräfte sein, welche beispielsweise mit im zivilen Gesundheitswesen tätigen medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten und Pharma-Assistentinnen und -Assistenten vergleichbar sind. Es ist sicherzustellen, dass die betreffenden Fachkräfte über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen und jeweils in zweckmässiger Weise instruiert werden. Die Instruktion hat im Einzelfall oder gemäss strukturierten Prozessen (z.B. Pulsmessung, Pulsoxymetrie [nicht invasive Ermittlung der arteriellen Sauerstoffsättigung], Spirometrie [Beurteilung der Lungenfunktion], Röntgen) zu erfolgen. Nicht delegiert werden dürfen demgegenüber die Diagnose- und Indikationsstellung als solche. Die Delegation von bestimmten Tätigkeiten bei Abwesenheit der delegierenden Person ist möglich. Die betreffenden Fachkräfte müssen aber jederzeit mit den delegierenden Personen Rücksprache nehmen können. Die Abgabe von Arzneimitteln darf nur in eingeschränktem Umfang delegiert werden (z.B. standardisierte Notfallmedikation, bei chronisch erkrankten, regelmässig Arzneimittel beziehenden Patientinnen und Patienten). Auf konkrete Anweisung hin und unter der Verantwortung der delegierenden Personen ist die Abgabe von Arzneimitteln in der dafür vorgesehenen Dosierung durch die betreffenden Fachkräfte zulässig. Ebenso können Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt werden. Die Artikel 10 und 11 regeln für die betreffenden Personen in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für die Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens. Die Einzelheiten kann die Sanität mittels Reglementen, Weisungen oder Richtlinien regeln.
5. Pflichten der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachperso-
nen
Art. 12 Berufspflichten
Die Pflichten der im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen werden in allgemeiner Weise – ohne spezifischen Bezug auf medizinische oder pflegerische Tätigkeiten – in der Bundespersonal- und der Militärgesetzgebung geregelt (vgl. Art. 20 ff. Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] und Art. 89 ff. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3] sowie Art. 32 f. MG). Als Auftragnehmende tätige militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind vertraglich zur sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung verpflichtet. Diese allgemeinen Rechte und Pflichten von Militärdienstpflichtigen, Angestellten und Beauftragten werden in Artikel 12 für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens präzisiert. Die Berufspflichten gelten bei Militärdienstpflichtigen während der gesamten Dauer der Dienstzeit, bei Angestellten der Bundesverwaltung während der Anstellung in der entsprechenden Funktion mit Bezug zum militärischen Gesundheitswesen und bei Beauftragten während der Dauer des