Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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jeweiligen Vertrags. Die erforderlichen Fortbildungsstunden werden während der Dienst- bzw. Arbeitszeit erbracht.
Die Berufspflichten gelten sowohl für in eigener fachlicher Verantwortung tätige als auch für unter fachlicher Verantwortung tätige militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen. Absatz 1 entspricht zu weiten Teilen den einschlägigen Regelungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung (Art. 40 MedBG, Art. 27 PsyG und Art. 16 GesBG) sowie den entsprechenden kantonalen Vorschriften. In Bezug auf die Generalklausel «sorgfältige und gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit» besteht bereits eine reichhaltige Gerichtspraxis.
Zusätzlich wird in Absatz 2 ebenfalls das stetig an Bedeutung gewinnende Erbringen von medizinischen Dienstleistungen mittels Telekommunikation (z.B. per Telefon, Internet, Videoübertragung etc.) ausdrücklich als zulässig erklärt. Ferner werden medizinischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, welche mit Mitteln der Telekommunikation Patientinnen und Patienten behandeln, besondere Berufspflichten auferlegt. Da in diesen Fällen kein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Patientin oder Patient und militärischer Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson besteht, ist dies durch eine punktuelle Erhöhung der beruflichen Sorgfaltspflichten zu kompensieren.
Die Sanität legt gemäss Absatz 3 – und basierend auf Artikel 48b MG – die Anforderungen an die Fortbildung nach Absatz 1 Buchstabe b fest, wobei sie diesbezüglich jeweils die Vorgaben der Bundesgesetzgebung und der Berufsorganisationen berücksichtigt.
Art. 13 Meldepflicht
Artikel 13 lehnt sich an die kantonalen Bestimmungen zur Meldepflicht von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen und unter Verantwortung tätigen Personen an.
Art. 14 Berufsgeheimnis
Gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) werden frei praktizierende oder angestellte Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Geburtshelfer, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Ernährungsberaterinnen und -berater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen (z.B. Laborpersonal, medizinische Praxisassistenz) vom strafrechtlichen Berufsgeheimnis erfasst. Die nicht in Artikel 321 StGB genannten Gesundheitsfachpersonen werden vom strafrechtlichen Berufsgeheimnis lediglich erfasst, wenn sie als Hilfsperson einer in Artikel 321 StGB genannten Person tätig sind. Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätige Personen unterstehen zudem dem strafrechtlichen Amtsgeheimnis gemäss Artikel 320 StGB. Sofern es sich dabei um Dienstpflichtige, Beamte, Angestellte und Mitarbeitende der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone (für Handlungen, welche die Landesverteidigung betreffen, und wenn diese in Uniform auftreten) oder um Berufs- und Zeitmilitärs handelt, unterstehen diese dem militärstrafrechtlichen Dienstgeheimnis gemäss Artikel 77 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0). Die verwaltungsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird überdies in Artikel 22 BPG, Artikel 94 BPV und Artikel 33 MG normiert.