Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens vor und erteilt die Zulassung, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Die personalrechtlichen Befugnisse der jeweiligen Anstellungsbehörden werden dadurch naturgemäss nicht tangiert (Art. 4 Abs. 2).
Für Personen mit einer im MedBG, PsyG oder im GesBG geregelten Tätigkeit sind die Vorgaben der betreffenden Erlasse massgebend. Bei Personen, die im KVG als Leistungserbringer bezeichnet werden, richten sich die Voraussetzungen nach dessen Vorgaben, wobei die Anforderungen des KVG in Bezug auf die praktische Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht gelten (vgl. Art. 50 Bst. c [Logopädinnen und Logopäden] und Art. 50d Bst. c [Podologinnen und Podologen] Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). In Bezug auf Personen mit einer im Anhang der IKV angeführten Tätigkeit sind die Vorgaben gemäss der IKV einschlägig, wobei für Augenoptikerinnen und Augenoptiker sowie Podologinnen und Podologen das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt. Für militärische Gesundheitsfachpersonen, die gemäss weiteren eidgenössischen oder interkantonalen Erlassen einer Bewilligungspflicht unterstellt sind, gelten die Vorgaben der betreffenden Erlasse. Bei Personen mit lediglich in der Armee – hingegen nicht im zivilen Gesundheitswesen – existierenden Tätigkeiten, die von der Sanität als militärische Gesundheitsfachperson bezeichnet werden, sind die Vorgaben nach den jeweiligen militärischen Aus- und Weiterbildungsreglementen zu beachten (Abs. 2).
Die Sanität kann gemäss Absatz 3 in begründeten Fällen Ausnahmen zu den fachlichen Voraussetzungen und den Sprachkenntnissen vorsehen. Insbesondere in Bezug auf die Sprachkenntnisse dürften im Bereich des militärischen Gesundheitswesens regelmässig flexible Lösungen erforderlich sein. Im Übrigen sollten nur in restriktiver Weise Ausnahmen vorgesehen werden.
Die Zulassung kann gemäss Absatz 4 mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. Diese Bestimmung entspricht den einschlägigen Regelungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung (Art. 37 MedBG, Art. 25 PsyG und Art. 13 GesBG).
Von den militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen können seitens der Sanität sämtliche für die Prüfung der Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens erforderlichen Unterlagen und Angaben verlangt werden (insbesondere eine Unbedenklichkeitserklärung der jeweiligen Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort). Die Sanität bezeichnet die einzureichenden Unterlagen (Abs. 5).
Art. 8 Zulassung zur Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung
Eine militärische Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson ist dann «unter fachlicher Verantwortung» tätig, wenn sie unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer im Bereich des militärischen Gesundheitswesens zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassenen militärischen Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson derselben Berufsgattung steht (z.B. Beaufsichtigung einer Ärztin bzw. eines Arztes durch eine Ärztin bzw. einen Arzt). Eine permanente, direkte und persönliche Aufsicht vor Ort ist jedoch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass die beaufsichtigende Person jederzeit erreichbar ist und innert nützlicher Frist vor Ort sein kann.