Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Art. 20 Rechte von Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen und Einrichtungen mit Tages- oder Nachtstrukturen
Artikel 20 hält fest, dass Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen sowie Einrichtungen mit Tages- und Nachtstrukturen Besuche empfangen dürfen, sofern sie dies möchten und soweit es die Umstände erlauben. Die betreffende Einrichtung regelt das Besuchsrecht und dessen Einschränkung aus betrieblichen Gründen in ihrer Hausordnung. Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen. Die Hausordnung ist dabei möglichst zu berücksichtigen, wobei das Recht auf Inanspruchnahme einer seelsorgerischen Betreuung, insbesondere bei Notfällen z.B. Spende der Sterbesakramente), klar höher zu gewichten ist. Des Weiteren ist seitens der Einrichtungen im Rahmen des Eintrittsgesprächs in geeigneter und verständlicher Art und Weise über den Betrieb, die Hausordnung sowie über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten zu informieren. Ein Exemplar der Hausordnung sollte der Patientin oder dem Patienten ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
Art. 21 Mitwirkungspflichten
Patientinnen und Patienten kommen gegenüber den im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen nicht nur bedeutsame Rechte zu. Ihnen obliegen ebenfalls bestimmte Pflichten. Diesbezüglich existieren für bestimmte Kategorien von Patientinnen und Patienten teilweise spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 88 Abs. 1 Dienstreglement vom 22. Juni 1994 [DRA; SR 510.107.0] für militärdienstpflichtige Personen).
Patientinnen und Patienten haben aktiv und in zumutbarer Weise an den erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen mitzuwirken (Abs. 1). Sofern aufgrund des Zustands oder des Verhaltens einer oder eines Angehörigen der Armee die ernsthafte Gefahr einer Gefährdung von sich selbst oder Dritten (z.B. Bedrohung von anderen Angehörigen der Armee oder von Dritten) droht oder besteht, haben sich Angehörige der Armee einer von einer Militärärztin oder einem Militärarzt angeordneten Untersuchung zu unterziehen, in deren Rahmen die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung oder einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) abgeklärt wird. Bei diesen Abklärungen arbeiten die Militärärztinnen und -ärzte mit den zuständigen zivilen Behörden (z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden), militärischen und zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. zivile psychiatrische Einrichtungen) und weiteren Stellen (z.B. psychologisch-pädagogischer Dienst der Armee [PPD A] zusammen (Abs. 4). Die betreffenden Mitwirkungspflichten der Angehörigen der Armee lassen sich auf bereits bestehende Rechtsgrundlagen abstützen (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 1bisBst. b sowie Art. 26 MG und Ziff. 88 Abs. 2 DRA). Für die psychiatrische Behandlung und die FU soll im Abschnitt zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten eine spezifische Norm geschaffen werden. Militärärztinnen und -ärzte können beispielsweise eine auf psychiatrische Behandlungen oder FU spezialisierte, private psychiatrische Einrichtung ersuchen, einen Angehörigen der Armee dahingehend zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine psychiatrische Behandlung oder eine FU vorliegen. Absatz 4 begründet gegenüber den zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens keine unmittelbare rechtliche Aufnahmepflicht. Diese können weiterhin frei darüber entscheiden, ob sie die betreffende Patientin oder den betreffenden Patienten begutachten. Die betreffende Bestimmung gilt jedoch nicht für autorisierte Kriegs- oder Kampfhandlungen von Angehörigen der Armee. Diesbezüglich sind andere Rechtsgrundlagen einschlägig (z.B. Kriegsstrafrecht).