Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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Stand der Wissenschaft entsprechende Notfallausrüstung und ein zweckmässiges Qualitätssicherungssystem vorausgesetzt (Abs. 3).

Art. 37 Anwendung von Arzneimitteln

Die Kantone können neben Medizinalpersonen auch Personen, die über einen Bachelor of science in Hebamme verfügen, diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF, diplomierten Chiropraktikerinnen und Chiropraktikern, diplomierten Rettungssanitäterinnen HF und Rettungssanitätern HF sowie Fachleuten der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bewilligen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c HMG i.V.m. Art. 49 und Art. 52 Abs. 2 VAM). Die Kantone bestimmen jeweils die Arzneimittel, welche durch die betreffenden Personen angewendet werden dürfen (Art. 51 Abs. 3 VAM).

Entsprechende Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens erforderlich. Gemäss Artikel 37 bestimmt die Sanität mittels Weisung, welche militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt sind. Es müssen keine individuellen Bewilligungen bzw. Zulassungen erteilt werden. Vielmehr beinhaltet die Zulassung zur Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen gleichzeitig die generelle Befugnis zur Anwendung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die im Rahmen der betreffenden Tätigkeit angewendet werden. Die Sanität bezeichnet überdies die Arzneimittel, welche die betreffenden militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit anwenden dürfen.

Art. 38 Lagerung und Hygiene

Abgabestellen sind aus Gründen des Schutzes vor unerlaubten Zugriffen von Dritten so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekategorien A-D Fremdpersonen nicht zugänglich sind und getrennt von anderen Waren aufbewahrt werden (Abs. 1). In Bezug auf kontrollierte Substanzen ist Artikel 54 BetmKV einschlägig. Demnach sind kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, d und e vor Diebstahl gesichert aufzubewahren. Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, c und f sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben (Abs. 2). Ferner ist es den Abgabestellen nicht erlaubt, Arzneimittel zu lagern, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind (Abs. 3). Bezüglich der Hygieneanforderungen gelten in Bezug auf den Umgang mit Arzneimitteln die einschlägigen Vorschriften der Hygieneverordnung EDI vom 16. Dezember 2016 (HyV; SR 817.024.1) sinngemäss (Abs. 4).

Art. 39 Betäubungsmittelgestützte Behandlung

Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich (Art. 3e Abs. 1 BetmG). Für die heroingestützte Behandlung ist eine Bewilligung des Bundes erforderlich (Art. 3e Abs. 2 BetmG). Die kantonale Bewilligung wird erteilt, wenn die Angaben gemäss Artikel 9 der Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmSV; SR 812.121.6) vorliegen und hinreichende Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung dargelegt werden.

Für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens soll auf eine kantonale Bewilligung verzichtet werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Vorausgesetzt ist jeweils,