Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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Artikel 41 regelt für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens – in Anlehnung an die einschlägigen kantonalen Vorschriften – die Voraussetzungen für die Führung von Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken und Tierspitalapotheken. Eine kantonale Abgabebewilligung soll demgegenüber nicht erforderlich sein, wobei die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards einzuhalten sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Massgeblich ist vielmehr, dass die betreffenden Apotheken die in Artikel 41 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Spital- und Personalapotheken unterscheiden sich dadurch von regulären Spitalapotheken, dass sie Arzneimittel nicht nur an die Patientinnen und Patienten, sondern auch an das Spitalpersonal abgeben dürfen.

Art. 42 Lagerung von Blut und Blutprodukten

Betriebe, wie Spitäler und Kliniken, die Blut oder Blutprodukte nur lagern, benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Bewilligung. Sie führen periodisch Betriebskontrollen durch (Art. 34 Abs. 4 HMG).

Artikel 42 normiert für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens – analog den einschlägigen kantonalen Vorschriften – die Anforderungen an die Lagerung von Blut und Blutprodukten. Eine gesonderte kantonale Bewilligung soll nicht vorausgesetzt werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Jedoch müssen die in Art. 42 vorgesehenen Voraussetzungen und die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards erfüllt werden (z.B. die Regeln der Guten Herstellungspraxis im Umgang mit Blut und Blutprodukten und die Vigilance-Verpflichtungen).

Das militärische Gesundheitswesen muss stets über ausreichende Blutreserven verfügen, damit die Eigenversorgung gewährleistet werden kann. Die Kompetenzen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesschlusses vom 13. Juni betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51), wonach dieses als Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke fungiert, werden durch Art. 42 nicht tangiert. Der Bezug von Blutkonserven erfolgt jeweils über das SRK. Bei Einsätzen der Armee oder kriegerischen Ereignissen sind allenfalls andere Lösungen zu wählen.

Sofern inskünftig beabsichtigt werden sollte, Menschen in Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens Blut zu entnehmen, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, wird hierfür eine Betriebsbewilligung der Swissmedic benötigt (Art. 34 Abs. 1 HMG).

10. Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens

Art. 43

In Artikel 43 wird Artikel 34a Absatz 2 MG umgesetzt. Demnach stellt das VBS sicher, dass Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens bei Bedarf in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens ambulant und stationär behandelt werden. Artikel 34a Absatz 2 MG verpflichtet die Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens nicht zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens. Vielmehr wird das VBS verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall in zivilen Einrichtungen behandelt werden können.