Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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In Bezug auf die Aufbewahrungsfrist und die Archivierung im Zusammenhang mit Daten, die in Militärischen Informationssystemen bearbeitet werden, gelten die jeweiligen Vorschriften des MIG (Abs 4).

6. Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens

Art. 16

Artikel 16 enthält generelle, für alle Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens geltende Voraussetzungen. Diese lehnen sich an die für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP und die von den Kantonen für die Erteilung von Betriebsbewilligungen vorgegebenen Kriterien an (Art. 39 Abs. 1 Bst. a–c KVG und Art. 51 ff. KVV). Als «Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens» bzw. als «durch die Armee betriebene sanitätsdienstliche Einrichtungen» werden in beispielhafter Weise die Medizinischen Zentren der Regionen und die Ambulatorien genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Auch mobile, temporäre Einrichtungen, die von den Truppen betrieben werden, fallen grundsätzlich unter Artikel 16. Im Allgemeinen gilt, dass das konkrete Tätigkeitsfeld der betreffenden Einrichtung die Anforderungen an dessen Personal und Ausstattung bestimmen. In Spitälern muss etwa eine ärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt sein. Bei Ambulatorien ist dies demgegenüber nicht vorausgesetzt. Die Sanität kann die generellen Voraussetzungen für die verschiedenen Betriebsformen (z.B. Spital, Ambulatorium etc.) in Reglementen, Weisungen und Richtlinien konkretisieren, welchen der Charakter von Verwaltungsverordnungen zukommt.

Absatz 2 regelt die Pflichten der gesamtverantwortlichen Leitungsperson (z.B. ärztliche Leitung, Pflegedienstleitung). Es soll darauf verzichtet werden, der gesamtverantwortlichen Leitungsperson spezifische Präsenzzeiten vorzuschreiben. Dies wäre der notwendigen Flexibilität abträglich. Entscheidend ist jedoch stets, dass der Beschäftigungsgrad einem Umfang entsprechen muss, der für die sorgfältige und gewissenhafte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

7. Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zugunsten Dritter

Art. 17

Artikel 17 stützt sich auf Artikel 34a Absatz 3 MG ab, wonach der Bundesrat die Dritten bezeichnet, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt. Für die Amtsstellen der Bundesverwaltung erbringen die Armeeapotheke gewisse pharmazeutische Leistungen (z.B. Lieferung von Arzneimitteln und Medizinprodukten) und die Sanität sanitätsnachrichtendienstliche Leistungen sowie Leistungen im Bereich der medizinischen Beratung. Massgebliche Aufgaben des Sanitätsnachrichtendienstes sind namentlich die Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Informationen und Nachrichten über gesundheitliche Bedrohungen sowie sanitätsdienstliche Einrichtungen in den Einsatzgebieten der Schweizer Armee im In- und Ausland. Er muss sicherstellen, dass sanitätsnachrichtendienstliche Erkenntnisse nicht dazu verwendet werden, einer gegnerischen Partei Schaden zuzufügen. Angestellte der Bundesverwaltung können überdies bestimmte Leistungen in den Bereichen Arbeits- und Präventivmedizin (z.B. Impfungen, medizinische Beratungen) in Anspruch nehmen. Ferner werden zivile Patientinnen und Patienten im Rahmen der Ausbildung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie weiteren im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen und während Einsätzen untersucht,