Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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Im Rahmen des militärischen Gesundheitswesens tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen unterstehen sowohl dem Amtsgeheimnis als auch dem Berufsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis ist massgebend, sofern administrative Tätigkeiten (z.B. Verwaltung und Organisation im Bereich des militärischen Gesundheitswesens) im Vordergrund stehen. Das Berufsgeheimnis ist dann relevant, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der medizinisch-therapeutischen Tätigkeit (Behandlungs- und Vertrauensverhältnis) liegt. Die Abgrenzung der beiden Tätigkeitsfelder erweist sich nicht immer als ganz einfach (JULIAN MAUSBACH, Die ärztliche Schweigepflicht des Vollzugsmediziners im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht. Bedarf es für die im Strafvollzug tätigen Mediziner und Medizinerinnen einer speziellen Regelung zum Offenbaren von Tatsachen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen? Diss. Zürich 2010, S. 103 ff.).

Artikel 14 regelt das Berufsgeheimnis sämtlicher militärischer Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie ihrer Hilfspersonen. Die betreffende Regelung lehnt sich in inhaltlicher Hinsicht zu weiten Teilen an die einschlägigen kantonalen Vorschriften zum Berufsgeheimnis an.

Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie ihre Hilfspersonen sind gemäss Absatz 2 in Bezug auf die Daten, die im Einzelfall von Bedeutung sind, vom Berufsgeheimnis befreit, sofern die Patientin oder der Patient einwilligt (Bst. a), eine schriftliche Entbindung durch das Generalsekretariat des VBS vorliegt (Bst. b) oder eine Meldepflicht oder ein Melderecht besteht (Bst. c). Es existieren etwa folgende Vorschriften zur Datenbekanntgabe:

- Meldepflicht betreffend übertragbare Krankheiten (Art. 12 Abs. 1 und 2 Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101]),

- Meldepflicht betreffend Wahrnehmungen bezüglich Fahreignung (Art. 15d Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]),

- Recht zur Datenbekanntgabe im Bereich des Medizinischen Informationssystems der Armee (MEDISA [Art. 28 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS [MIG; SR 510.91]).

Art. 15 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind – wie dies auch im zivilen Gesundheitswesen vorgeschrieben ist – verpflichtet, über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation anzulegen, die laufend nachzuführen ist. Sie müssen dabei die organisatorischen und sicherheitstechnischen Vorgaben der Sanität, insbesondere betreffend Zugangsberechtigung und Rollenkonzepte, einhalten (Abs. 1). Der Zugang ist auf die zuständigen militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zu beschränken. Die Patientendokumentationen sind so zu führen und aufzubewahren, dass die Einsichtnahme und die Veränderung von Einträgen durch unbefugte Personen verhindert werden. Die Patientendokumentation darf grundsätzlich sowohl schriftlich als auch elektronisch geführt werden, wobei die elektronische Dossierführung als Regelfall gilt. Unter Berücksichtigung berufsspezifischer Besonderheiten sind bestimmte Tätigkeiten (z.B. Drogistinnen und Drogisten) usanzgemäss ganz oder teilweise von der Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation ausgenommen. Absatz 2 listet – in nicht abschliessender Weise – die klassischen Inhalte einer Patientendokumentation auf. Die betreffenden Regelungen orientieren sich an den einschlägigen kantonalen Vorschriften zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht. Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen in den Patientendokumentationen müssen stets klar ersichtlich sein (Abs. 3).