Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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die Bundesbehörden oder spezifisch auf die Armee Bezug. Vielmehr werden einzig Personen im öffentlichen Dienst der Kantone und Gemeinden erwähnt. Ausserdem war gemäss der Botschaft vorgesehen, den – als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden fungierenden – Kantonen für die Anpassung ihrer kantonalen Gesetzesgrundlagen die erforderliche Zeit einzuräumen, wobei die Bundesbehörden diesbezüglich nicht adressiert worden sind. Ferner beziehen sich die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016 ausschliesslich auf «Personen, die ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung bereits vor dem Inkrafttreten der Gesundheitsberufegesetzgebung ausübten» (vgl. Art. 67b MedBG, Art. 49a PsyG sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 GesBG, BBl 2015 8715, 8728 f., 8747, 8763 f., 8766 und 8770).
Die Beaufsichtigung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen durch – 26 verschiedene – kantonale Behörden würde sich sowohl als verfassungsrechtlich problematisch als auch als unpraktikabel und nicht verwaltungsökonomisch erweisen, da Erstere des Öfteren schweizweit und folglich in verschiedenen Kantonen tätig sind. Sofern die Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung auf die Armee anwendbar wäre, hätte dies regelmässig zur Folge, dass verschiedene kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften und Vollzugspraxen involviert würden. Die Sanität der Armee soll ihre eigenen Fachpersonen weiterhin selber beaufsichtigen. Ferner trägt die Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung den besonderen Bedürfnissen der Armee in verschiedenen Bereichen nicht hinreichend Rechnung (z.B. in Bezug auf die erforderlichen Sprachkenntnisse, bei kriegerischen Ereignissen oder anderweitigen Bedrohungen des Landes).
Der Bund hat überdies nicht alle Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens normiert. Diverse Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens werden weiterhin von den Kantonen geregelt, wobei sich die Anforderungen an die Berufsausübung von Kanton zu Kanton massgeblich unterscheiden können (z.B. Drogistinnen und Drogisten, medizinisch-technische Radiologinnen und Radiologen, Rettungssanitäterinnen und - sanitäter etc.).
Vor diesem Hintergrund sollen – in Anlehnung an die Regelungen des zivilen Gesundheitswesens – die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für sämtliche Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens schweizweit einheitlich festgelegt werden.
Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen erbringen im Rahmen der Militärdienstpflicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder basierend auf einem Auftragsverhältnis Dienstleistungen für das militärische Gesundheitswesen.
Als militärische Medizinalpersonen gelten gemäss Absatz 1 Personen mit einer im MedBG geregelten Tätigkeit. Es handelt sich hierbei um Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1 MedBG).
Als militärische Gesundheitsfachpersonen gelten gemäss Absatz 2 Personen mit einer Tätigkeit, die im PsyG oder im GesBG geregelt wird, die im KVG für die Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorausgesetzt wird oder im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993