Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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- Leistungserbringung in Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens über alle Lagen (vgl. Art. 34a Abs. 2 MG),

- Informationsaustausch über die gesamte Behandlungskette.

Der Bundesrat bezeichnet ferner die Dritten, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt. Ebenso legt er die für die betreffenden Dritten konkret zu erbringenden Leistungen fest (Art. 34a Abs. 3 MG).

Die Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw) soll künftig das Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen darstellen. Sie soll das militärische Gesundheitswesen schweizweit einheitlich regeln und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Armee, wo angezeigt, spezifisch Rechnung tragen. Sie soll auch dazu beitragen, eine Ungleichbehandlung der Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens im Vergleich zum zivilen Gesundheitswesen möglichst zu verhindern und die Leistungen, ausser in absoluten Ausnahmefällen bzw. aufgrund von sich unmittelbar aus dem Auftrag der Armee ergebenden, zwingenden Gründen, gemäss den zivilen Qualitätsanforderungen zu erbringen.

Die Vorlage orientiert sich in inhaltlicher Hinsicht massgeblich am Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11), am Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG; SR 935.81), am Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG; SR 811.21), am Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), an der Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie an den kantonalen Gesundheits-, Spital- sowie Heil- und Betäubungsmittelerlassen (z.B. kantonale Gesundheitsgesetze und -verordnungen).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 zählt die Inhalte der Verordnung auf, wobei sich deren Struktur an den kantonalen Gesundheitserlassen orientiert.

Art. 2 Zweck

Die Verordnung soll im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, sanitätsdienstlichen und der damit verbundenen sanitätslogistischen Leistungen fördern, welche die Armee oder die Militärverwaltung – unabhängig von der konkreten organisationsrechtlichen Zuordnung der einzelnen involvierten Behörden innerhalb des VBS – im Bereich des militärischen Gesundheitswesens und subsidiär im Bereich des zivilen Gesundheitswesens erbringt (Bst. a). Im «Interesse der öffentlichen Gesundheit» liegt, was dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschädigungen dient. Wesentlich ist diesbezüglich, dass das Schutzgut nicht die individuelle Gesundheit des Einzelnen, sondern vielmehr die Gesundheit der Gesamtheit ist. Sämtliche Bestimmungen der Verordnung sind im Lichte der öffentlichen Gesundheit auszulegen. Buchstabe a orientiert sich massgeblich an Artikel 1 Absatz 1 MedBG. Die Qualitätsstandards im Bereich des militärischen Gesundheitswesens haben sich aufgrund des Äquivalenzprinzips nach den Qualitätsstandards im Bereich des zivilen Gesundheitswesens auszurichten (Bst. b). Es handelt sich dabei um eine Bestimmung programmatischer Natur ohne justiziablen Charakter.