Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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Die Armeeapotheke ist zwar, wie vorstehend erwähnt, Bestandteil des militärischen Gesundheitswesens, jedoch nicht eine der ausschliesslichen Aufsicht der Sanität unterstehende Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss Artikel 16. Sie wird insbesondere in Bezug auf die Herstellung, die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr von Arzneimitteln vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von Röntgenanlagen vom Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt Im Übrigen gelten die Vorgaben der Verordnung (wie z.B. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen durch die Sanität) ebenfalls für die Armeeapotheke.

3. Zulassungsvoraussetzungen für militärische Medizinal- und Gesundheits-

fachpersonen

Art. 6 Begriff

Die Vorschriften der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung des Bundes und die Regelungen der Kantone betreffend die Berufsausübung gelten nicht für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die für die Armee tätig sind. Diese Rechtsauffassung wurde durch ein externes professorales Rechtsgutachten bestätigt.

Dem Bund steht gemäss Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) eine ausschliessliche, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den gesamten Bereich des Militärwesens zu. Die in Artikel 60 Absatz 1 BV beispielhaft aufgezählten Kompetenzbereiche «Organisation, Ausbildung und Ausrüstung» stehen stellvertretend für das Armeewesen insgesamt. Die entsprechenden Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zugunsten der Armee sind grossmehrheitlich nach innen (sog. Bedarfsverwaltung) und nur teilweise nach aussen gerichtet. Die Sanität ist des Weiteren eine gesamtschweizerisch (und international) agierende – und somit kantonsübergreifend tätige – Organisationseinheit. Aufgrund der militärischen Besonderheiten kann die Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens nicht als «Berufsausübung» im Sinne des MedBG, des PsyG und des GesBG qualifiziert werden.

Mit der Schaffung von Artikel 34a MG wurde beabsichtigt, das militärische Gesundheitswesen – mitsamt der Berufsausübung der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen – schweizweit einheitlich spezialgesetzlich zu regeln (Botschaft vom 1. September 2021 zur Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation, BBl 2021 2198, S. 29 f.). Zu erwähnen ist weiter, dass Artikel 48b MG ebenfalls punktuelle Vorgaben in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe sowie zur Militär- und Katastrophenmedizin macht.

Überdies ist – unabhängig von den vorgenannten, spezifischen Regelungen für die Armee bzw. das militärische Gesundheitswesen – davon auszugehen, dass die Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung nicht auf Personen anwendbar ist, die im öffentlichen Dienst des Bundes tätig sind. Seit der per 1. Februar 2020 erfolgten Inkraftsetzung der Gesundheitsberufegesetzgebung und den damit einhergehenden Anpassungen der Medizinal- und Psychologiegesetzgebung werden von den betreffenden Erlassen – zusätzlich zu den privatwirtschaftlich tätigen Personen – ebenfalls die in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst tätigen Personen erfasst. Weder die betreffenden Vorschriften noch die einschlägige Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe nehmen auf