Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Sämtliche Patientinnen und Patienten sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, die für die sachgemässe Untersuchung und Behandlung sowie für eine ordnungsgemässe Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit (z.B. Angaben über Zigaretten- und Alkoholkonsum) und ihre Person (z.B. Geburtsgebrechen, genetische Defekte) zu erteilen (Abs. 2). Es handelt sich dabei – abgesehen von spezialgesetzlichen Mitwirkungspflichten (z.B. bei Angehörigen der Armee) – nicht um eine strenge, sanktionierbare Pflicht der Patientinnen und Patienten, sondern vielmehr um einen Appell bzw. eine Obliegenheit. Überdies haben sie auf andere Patientinnen und Patienten sowie auf die im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung der betreffenden Einrichtungen zu respektieren (Abs. 3). Artikel 21 orientiert sich weitgehend an den einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Art. 22 Vorzeitiger Austritt
Patientinnen und Patienten können eine Behandlung – auch bei noch vorliegender Spitalbedürftigkeit und entgegen ärztlichem Rat – grundsätzlich abbrechen und die Einrichtung verlassen, sofern sich dies mit der staatlichen Fürsorgepflicht vereinbaren lässt und keine Selbst- oder Fremdgefährdung droht (Abs. 1). Es ist jeweils eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass eine Aufklärung über die möglichen Risiken und Folgen des Austritts erfolgt ist und der Austritt freiwillig und auf eigenes Risiko erfolgt, einzuholen (Abs. 5). Sofern die schriftliche Bestätigung verweigert wird, ist dies schriftlich in der Patientendokumentation zu vermerken. Ebenso ist die gemäss Artikel 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person oder die einweisende Behörde (z.B. Militärstrafverfolgungsbehörden) entsprechend aufzuklären und bei ihr die diesbezügliche schriftliche Bestätigung einzuholen (Abs. 2 und 3). Vorbehalten bleiben spezifische spezialgesetzliche Vorschriften und dienstliche Anordnungen, welche eine Pflicht zum weiteren Verbleib in der betreffenden Einrichtung vorsehen (Abs. 4). So kann die oder der Beschuldigte im Rahmen eines Militärstrafprozesses zwecks Abklärung seines Geisteszustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden. Der Aufenthalt in dieser Anstalt gilt als Untersuchungshaft (vgl. Art. 65 Abs. 3 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]).
Art. 23 Vorzeitige Entlassung und Verlegung
Eine vorzeitige Entlassung aus einer Einrichtung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten vor dem ordnungsgemässen Abschluss der Behandlung oder deren oder dessen Verlegung sind lediglich als Ultima Ratio zulässig, soweit sich dies mit der staatlichen Fürsorgepflicht vereinbaren lässt. Alternativ müssen die Anordnungen der behandelnden Personen wiederholt grob missachtet (Abs. 1 Bst. a), der Betrieb vorsätzlich in schwerwiegender Weise gestört (Abs. 1 Bst. b) oder schwerwiegende körperliche oder verbale Übergriffe gegenüber behandelnden Personen und Dritten begangen worden sein (Abs. 1 Bst. c). Die Fortführung der Behandlung und der Hospitalisation hat als unzumutbar zu erscheinen. Des Weiteren ist vorauszusetzen, dass sich die vorzeitige Entlassung oder die Verlegung als medizinisch vertretbar erweist und sie für die Patientin oder den Patienten keine akuten oder zum Zeitpunkt der Entlassung oder Verlegung offensichtlich nachhaltigen medizinischen Nachteile zur Folge hat. Es hat stets eine Interessensabwägung zu erfolgen. Demgegenüber ist für die vorzeitige Entlassung oder eine Verlegung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten die betreffende Behörde zuständig (Abs. 2).