Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten

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gegenüber dem Bund in einem Sonderstatusverhältnis. Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind vor diesem Hintergrund gemäss Absatz 3 verpflichtet, der vorgesetzten Stelle der betreffenden Patientinnen und Patienten sämtliche Vorfälle von erheblicher Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Die Meldepflicht erstreckt sich demgegenüber nicht auf reine Bagatellen. Die von der betreffenden Meldepflicht erfassten militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind von Gesetzes wegen vom Amtsgeheimnis und vom Berufsgeheimnis befreit. Als «Vorfälle von erheblicher Bedeutung» gelten schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder den Dienstbetrieb (z.B. Androhung ernstlicher Nachteile gegen Leib und Leben, [Bst. a]), gewalttätiges Verhalten (Bst. b) sowie medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit, wie beispielsweise bei schweren oder übertragbaren Krankheiten, vorliegt oder unmittelbar droht (Bst. c). Diese Aufzählung ist abschliessend. «Vorgesetzte Stellen» sind die jeweiligen direkten Vorgesetzten der betreffenden Angehörigen der Armee. Dies dürfte in aller Regel der jeweilige Kommandant sein, welcher die Gesundheit und die Einsatzbereitschaft seiner Truppe sicherzustellen hat.

Anderen Dritten dürfen Auskünfte über die Patientinnen und Patienten nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften (Abs. 4).

Art. 27 Obduktion

Eine Obduktion ist zulässig, sofern die verstorbene Person vor ihrem Tod schriftlich ihre Einwilligung dazu gegeben hat oder sich eine entsprechende Einwilligung aus einer Patientenverfügung ergibt. Hat sich die verstorbene Person zur Frage der Obduktion nicht vorgängig geäussert, hat die nach Artikel 378 ZGB zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

9. Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln

Art. 28 Bezug

Die Armeeapotheke verfügt über die Bewilligungen der Swissmedic zur Herstellung, zur Einfuhr, zum Grosshandel und zur Ausfuhr von Arzneimitteln. Der Grosshandel umfasst alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragen oder Überlassen von Arzneimitteln – vom Beziehen, über das Aufbewahren, Lagern, Anbieten und Anpreisen bis zur Auslieferung von Arzneimitteln – an Personen, die ermächtigt sind, mit ihnen zu handeln und sie zu verarbeiten, abzugeben oder berufsmässig anzuwenden (vgl. Art. 2 Bst. l Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 [AMBV; SR 812.212.1]).

Die Armeeapotheke versorgt in diesem Rahmen die von der Oberfeldärztin oder vom Oberfeldarzt bezeichneten militärischen Medizinalpersonen (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker), Gesundheitsfachpersonen und weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens sowie Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens. Diese sind gemäss Artikel 28 berechtigt, von der Armeeapotheke Arzneimittel, Medizinprodukte sowie als Heilmittel verwendete Betäubungsmittel zu beziehen.