Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 HMG sowie Art. 41 ff. Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 ([VAM; SR 812.212.21]). Bei Unstimmigkeiten ist mit der ausstellenden Person Rücksprache zu nehmen (Abs. 2). Bei auffälligen Verschreibungen hat die Abgabestelle zusätzlich die Berechtigung der ausstellenden Person zu prüfen und gegebenenfalls einen Identitätsnachweis einzuverlangen (Abs. 3 und 4). Von einer «auffälligen» Verschreibung ist namentlich dann auszugehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dieses gefälscht oder verfälscht wurde. Bei Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel muss bei jeder Abgabe der Name der Abgabestelle und das Datum der Abgabe vermerkt werden (Abs. 5).
Art. 32 Beschriftung
Die Beschriftung von Arzneimitteln richtet sich grundsätzlich nach der Pharmakopöe, wobei verschiedentlich auf die Vorschriften der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 2001 (AMZV; SR 812.212.22) und der AMBV verwiesen wird. Artikel 32 ergänzt die betreffenden Vorgaben.
Art. 33 Rückgabe von Verschreibungen
Verschreibungen stehen im Eigentum der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten. Aufgrund dessen ist es ihr oder ihm auf Verlangen hin zurückzugeben (Abs. 1). Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht für auffällige oder missbräuchlich verwendete Verschreibungen. Diese dürfen zurückbehalten werden (Abs. 2).
Art. 34 Aufbewahrung von Belegen
Zahlreiche Kantone verfügen über vergleichbare Regelungen. Die Aufbewahrungsfrist für Belege, Daten und Dateiträger über die Verschreibung und den Verkehr mit kontrollierten Substanzen beträgt 10 Jahre (vgl. Art. 62 Abs. 3 BetmKV).
Art. 35 Abgabe an die Zivilbevölkerung
Während Einsätzen der Armee sollen die Armeeapotheke und die Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken Arzneimittel nicht nur an die spitaleigenen Patientinnen und Patienten, sondern auch an die übrige Zivilbevölkerung abgeben können. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Artikel 29 Absatz 2 verwiesen werden.
Art. 36 Impfungen
Wie im zivilen Gesundheitswesen sollen Impfungen nach dem Schweizerischen Impfplan auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ohne ärztliche Verschreibung von Apothekerinnen und Apothekern vorgenommen werden können. Dadurch können die Ärztinnen und Ärzte in zweckmässiger Weise entlastet werden. Dies setzt alternativ voraus, dass die zu impfende Person das 16. Altersjahr vollendet hat und kein impfspezifisches Risiko aufweist (z.B. Schwangerschaften, Immunschwächen und Autoimmunkrankheiten). Die Impfungen nach dem Schweizerischen Impfplan werden nicht in abschliessender Weise aufgelistet (Abs. 1). Ausserdem wird vorgesehen, dass Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen vornehmen, den Fähigkeitsausweis FPH (Foederatio Pharmaceutica Helvetiae) Impfen und Blutentnahme oder eine vergleichbare Ausbildung, in deren Rahmen der Impfvorgang ausreichend vermittelt worden ist, benötigen und die damit verbundenen Fortbildungspflichten zu erfüllen haben (Abs. 2). Ferner werden ebenfalls geeignete Räumlichkeiten, eine dem aktuellen