Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Ausfuhr von Arzneimitteln. Die Herstellung und das Inverkehrbringen der betreffenden zulassungsbefreiten Arzneimittel wird mit der entsprechenden Bewilligung der Swissmedic integral erlaubt (Abs. 1 Bst. a). Als «eigene Kundschaft» der Armeeapotheke ist das gesamte militärische Gesundheitswesen zu verstehen (insbesondere Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens, für die Armee tätige Personen, Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens).
Die Armeeapotheke sowie die Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken und Tierspitalapotheken haben im Rahmen der Herstellungstätigkeit die für den zivilen Bereich geltenden Vorgaben zu beachten (z.B. Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen).
Während Einsätzen der Armee im Rahmen des Aktivdienstes sind aufgrund des vordringlichen Ziels des Schutzes des Landes und seiner Bevölkerung gewisse Erweiterungen der Kompetenzen der Armeeapotheke erforderlich. Es soll dieser im Bedarfsfall möglich sein, Generika gewisser zugelassener Arzneimittel herzustellen und diese ohne Zulassung auch ausserhalb des militärischen Gesundheitswesens in Verkehr zu bringen (Abs. 2). Die betreffenden Arten von Arzneimitteln werden in Absatz 2 abschliessend aufgelistet. Ein Generikum ist gemäss Definition im HMG ein von der Swissmedic zugelassenes Arzneimittel, das im Wesentlichen gleich ist wie ein Originalpräparat und das mit diesem aufgrund identischer Wirkstoffe sowie seiner Darreichungsform und Dosierung austauschbar ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. aseptiesHMG). Aufgrund des engen Generikumbegriffs erweist sich diese Ausnahme für Krisenfälle als massvoll und gerechtfertigt.
Von dieser Kompetenz ist in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips selbstredend restriktiv Gebrauch zu machen. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass dies zur Gewährleistung des Schutzes des Landes und der Bevölkerung erforderlich ist. An dieser Stelle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Patentschutz im Bereich der Arzneimittel durch Absatz 2 selbstredend nicht relativiert wird. Dieser bleibt nach wie vor vollumfänglich gewährleistet.
Art. 30 Verschreibung
Die Verschreibung von Arzneimitteln und kontrollierten Substanzen richtet sich nach der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes (Abs. 1). Das Verschreiben von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten. Die Verschreibung (bzw. das Verordnen) von Betäubungsmitteln erfolgt ausschliesslich durch Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 10 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 [BetmG; SR 812.121]). Zwecks Verhinderung von Missbräuchen und Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle wird die Gültigkeit von regulären Rezepten für Humanarzneimittel ohne kontrollierte Substanzen auf sechs Monate und jene von Dauerrezepten auf ein Jahr limitiert. Abweichende Verordnungen oder besondere Umstände werden ausdrücklich vorbehalten (Abs. 2 und 3). Die Einzelheiten betreffend das Betäubungsmittelrezept werden in Artikel 47 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV; SR 812.121.1) geregelt.
Art. 31 Ausführung von Verschreibungen
Die Ausführung von Rezepten richtet sich gemäss Absatz 1 in erster Linie nach den allgemeinen Vorschriften betreffend die Abgabeberechtigungen (vgl. insbesondere