Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 32 Seiten
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Art. 24 Aufklärung
Die rechtsgültige Einwilligung der Patientin oder des Patienten in eine prophylaktische, dia-gnostische oder therapeutische Massnahme setzt voraus, dass sie oder er vorgängig im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufgeklärt worden ist. Die Aufklärung hat unaufgefordert zu erfolgen (Abs. 1). Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten wird das Recht auf Aufklärung von den gemäss Artikel 378 ZGB jeweils vertretungsberechtigten Personen wahrgenommen (Abs. 2).
Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Beschränkung der Aufklärung ist erlaubt, sofern sich eine vollständige Information nachteilig auf die Patientin oder den Patienten auswirken würde (sog. therapeutisches Privileg). Sie hat immer dann zu erfolgen, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird (Abs. 3). Wünscht eine Patientin oder ein Patient ausdrücklich keine umfassende Aufklärung, so hat sie oder er dies unterschriftlich zu bestätigen. Im Übrigen ist Absatz 3 Satz 2 nur sehr restriktiv und in eigentlichen Härtefällen anwendbar. Ein solcher liegt jeweils dann vor, wenn eine umfassende Aufklärung der Patientin bzw. dem Patienten zum Schaden gereichen würde (z.B. Auslösen von Angstzuständen, welche den Therapieerfolg beeinträchtigen würden).
Liegt Gefahr im Verzug und ist sofortiges Handeln im Interesse der Patientin bzw. des Patienten dringend erforderlich, verbleibt für eine vorgängige Aufklärung keine Zeit mehr. Die Aufklärung ist nach erfolgter Notbehandlung aber umgehend nachzuholen (Abs. 4).
Art. 25 Einwilligung
Bei der Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen spielt die vorgängige Einwilligung der Patientin oder des Patienten eine wichtige Rolle. Ohne rechtsgültige Einwilligung ist ein körperlicher Eingriff regelmässig widerrechtlich. Dies kann – unabhängig vom Vorliegen eines Kunstfehlers – eine medizinische Haftung für sämtliche Schädigungen der Patientin oder des Patienten nach sich ziehen. Überdies kann ein körperlicher Eingriff ohne Einwilligung als (einfache, mittlere oder schwere) Körperverletzung auch strafrechtlich von Relevanz sein.
Prophylaktische, diagnostische oder therapeutische Massnahmen dürfen deshalb nur dann durchgeführt werden, sofern eine Einwilligung der gemäss Artikel 24 aufgeklärten Patientinnen und Patienten vorliegt. Für grössere oder mit erheblichen Risiken behaftete Eingriffe ist in der Praxis eine schriftliche Zustimmungserklärung, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist, stets zwingend erforderlich. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Vorschriften und Anordnungen, welche eine Pflicht zur Duldung entsprechender Massnahmen vorsehen (Abs. 1). So können für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangt werden (Art. 35 Abs. 2 MG). Ebenso können für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorgesehen werden (Art. 35a MG). Des Weiteren haben sich die Angehörigen der Armee allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen zu unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und andere Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von übertragbaren oder bösarti-